Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 210/24x
Worum es ging: Entscheidet das Höchstgericht selbst, ob es meinen Fall prüft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof ist nicht daran gebunden, wie das Berufungsgericht die Zulässigkeit beurteilt hat. Er bezieht in seine Prüfung auch die übrigen Rechtsfragen ein, die Sie in Ihrem Rechtsmittel angesprochen haben, weil Sie darin nicht beschränkt sind.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Vertreten Sie eine Ansicht, die nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbar ist, handeln Sie nicht unlauter, auch wenn die Gerichte diese Ansicht später nicht teilen. Entscheidend ist, ob die Auffassung vom Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden konnte.
Ein Verstoß gegen eine zwingende Vorschrift, die den Wettbewerb regelt, bleibt unlauter, auch wenn sich viele oder sogar die meisten Mitbewerber nicht daran halten. Wer sie missachtet, verschafft sich einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber jenen, die sich an die Regel halten.
Auch wenn nur ein Teil der Mitbewerber einer bestimmten Schranke unterliegt, verschafft sich einen unlauteren Vorsprung, wer sie missachtet. Dass einzelne Konkurrenten daran nicht gebunden sind oder sich ihr entziehen, gibt Ihnen kein Recht, die Regel ebenfalls zu missachten.
Sie können Ihr Verhalten nicht damit rechtfertigen, dass sich Dritte gleich verhalten. Missbräuche taugen nicht als Maßstab dafür, was zulässig ist. Ein Rechtsbruch bleibt auch dann unlauter, wenn der überwiegende Teil der Mitbewerber dieselbe Vorschrift missachtet.
Das besondere Kündigungsrecht gilt für Verträge über wiederkehrende Lieferungen beweglicher Sachen, über Energie oder über wiederholte Werkleistungen, etwa Wartungs-, Service- und Entsorgungsverträge, für die Sie als Verbraucher laufend zahlen. Kosten, die ein Verwalter anteilig auf die einzelnen Eigentümer überwälzt, fallen nicht darunter, etwa Grundsteuer, Betreuung der Außenanlagen, Versicherungsprämien und Beleuchtung der Stichwege.
Bei Verträgen, die mehrere Arten von Leistungen mischen, kommt es für Ihr besonderes Kündigungsrecht darauf an, welches Gewicht die Teile haben. Spielen die Kauf- oder Arbeitsleistungen nur eine untergeordnete Rolle, greift dieses Kündigungsrecht nicht. Sind sie dagegen von echtem Gewicht, können Sie sich darauf berufen.
Verstößt ein Unternehmen gegen eine Vorschrift, die nicht selbst zum Wettbewerbsrecht gehört, ist das nur dann unlauter, wenn die Vorschrift nicht mit guten Gründen auch anders ausgelegt werden kann. Zusätzlich muss das Verhalten geeignet sein, den Wettbewerb zum Nachteil gesetzestreuer Mitbewerber nicht bloß unerheblich zu beeinflussen.
Dass es zu einer Bestimmung des Verwaltungsrechts noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gibt, macht die Sache allein noch nicht zu einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Das gilt auch dann, wenn einem Mitbewerber die Verletzung dieser Bestimmung vorgeworfen wird.
Wenn ein Unternehmen gegen ein Gesetz verstößt und sich dadurch einen Vorteil im Wettbewerb verschafft, hilft ihm der Hinweis nicht, dass die Konkurrenz genauso vorgeht. Dass auch andere denselben Verstoß begehen, schließt eine spürbare Beeinflussung des Wettbewerbs nicht von vornherein aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 17.09.2024, 69 Cg 84/24p-16
- Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 31.10.2024, 2 R 175/24p-25
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Geschäftszahl
4Ob210/24x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei * KG, *, vertreten durch Dr. Michael Nocker, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH, 2. * und 3. *, alle *, alle vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und „Richtigstellung“ (Gesamtstreitwert im Hauptverfahren 60.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 31. Oktober 2024, GZ 2 R 175/24p-25, mit dem die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Innsbruck vom 17. September 2024, GZ 69 Cg 84/24p-16, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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