Ist es mein Bild, wenn man mein Gesicht nicht sieht?
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Ein Bildnis liegt nicht nur dann vor, wenn Ihre Gesichtszüge zu sehen sind. Auch eine Aufnahme von hinten oder mit verdecktem Gesicht ist ein Bild von Ihnen, solange Sie erkennbar sind. Erkennbar können Sie auch durch den Begleittext oder den Zusammenhang werden, in dem das Bild verbreitet wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Die Auffassung, dass ein Bildnis im Sinn des § 78 UrhG nur dann vorliege, wenn die Gesichtszüge des Abgebildeten erkennbar seien, entspricht weder dem Sprachgebrauch, noch ist sie im Gesetz begründet. Auch die Abbildung eines Menschen, die ihn von rückwärts zeigt oder dessen Gesichtszüge durch irgendetwas verdeckt sind, ist deshalb noch immer ein Bild, ein Bildnis dieser Person. Voraussetzung ist nur, dass der Abgebildete erkennbar ist, sei es auch nur aus sonstigen Umständen, insbesondere aus dem beigegebenen Begleittext. Nicht nur bei der Frage, ob durch die Verbreitung des Bildes berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, sondern auch bei der Frage, wer der Abgebildete ist, ist nicht nur das Bild für sich allein, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in den das Bild gestellt ist, zu berücksichtigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 78 UrhG ist, dass erkennbar ist, wer der Abgebildete ist, weil sonst ja nicht geprüft werden kann, ob „berechtigte Interessen des Abgebildeten“ (worauf § 78 UrhG abstellt) verletzt wurden. Weiters muss es sich bei der im Bild dargestellten Person tatsächlich um den Kläger handeln.OGH 6 Ob 2/17p, 30.01.2017
- Hier: Prüfung der Erkennbarkeit auch unter Bedachtnahme auf eine mögliche Standbildfunktion von Wiedergabegeräten.OGH 4 Ob 224/14s, 16.12.2014
- Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten kein Anspruch nach §§ 78, 81 UrhG, sondern nach § 16 ABGB zu, siehe RS0127780.OGH 4 Ob 51/12x, 11.05.2012
- Die Beurteilung der Erkennbarkeit ist eine revisible Rechtsfrage.OGH 4 Ob 82/11d, 09.08.2011
- Die Beurteilung der Erkennbarkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher – von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen – keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.OGH 4 Ob 52/11t, 10.05.2011
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- oder aus anderen charakteristischen Merkmalen.OGH 4 Ob 52/11t, 10.05.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078020 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 6 Ob 118/24g, 08.10.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
UrhG §78
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