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Ist es mein Bild, wenn man mein Gesicht nicht sieht?

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Ein Bildnis liegt nicht nur dann vor, wenn Ihre Gesichtszüge zu sehen sind. Auch eine Aufnahme von hinten oder mit verdecktem Gesicht ist ein Bild von Ihnen, solange Sie erkennbar sind. Erkennbar können Sie auch durch den Begleittext oder den Zusammenhang werden, in dem das Bild verbreitet wird.

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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1964)

Die Auffassung, dass ein Bildnis im Sinn des § 78 UrhG nur dann vorliege, wenn die Gesichtszüge des Abgebildeten erkennbar seien, entspricht weder dem Sprachgebrauch, noch ist sie im Gesetz begründet. Auch die Abbildung eines Menschen, die ihn von rückwärts zeigt oder dessen Gesichtszüge durch irgendetwas verdeckt sind, ist deshalb noch immer ein Bild, ein Bildnis dieser Person. Voraussetzung ist nur, dass der Abgebildete erkennbar ist, sei es auch nur aus sonstigen Umständen, insbesondere aus dem beigegebenen Begleittext. Nicht nur bei der Frage, ob durch die Verbreitung des Bildes berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, sondern auch bei der Frage, wer der Abgebildete ist, ist nicht nur das Bild für sich allein, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in den das Bild gestellt ist, zu berücksichtigen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078020 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Genannte Normen

UrhG §78

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