Verliere ich den Unterhalt, wenn ich Kontakte zum Kind verhindere?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 12.10.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dazu zählt auch die konsequente und nachhaltige Unterbindung des Kontakts des Unterhaltspflichtigen zu seinen leiblichen Kindern, hier: Derartige Unterbindung des Kontakts, dass es dem Unterhaltspflichtigen nicht möglich ist, mit seinen Kindern zu telefonieren oder zu skypen. Außerdem traf die Unterhaltsberechtigte sämtliche Entscheidungen die Kinder betreffend alleine und erteilte dem Unterhaltspflichtigen keine Informationen über die Kinder.OGH 8 Ob 59/19p, 29.08.2019
- Hier: Jahrelanger, systematischer und „erfolgreicher“ Verstoß gegen das Wohlverhaltensgebot des § 159 ABGB.OGH 3 Ob 86/16t, 24.08.2016
- Umso mehr gilt dies für die Ermordung des Kindes des Unterhaltspflichtigen durch den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten.OGH 3 Ob 20/05w, 16.02.2005
- Hier: Verwirkung eines Billigkeitsunterhaltsanspruches gemäß § 68 EheG.OGH 10 Ob 35/02y, 19.03.2002
- Ob eine derart schwerwiegende Verfehlung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.OGH 10 Ob 35/02y, 19.03.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078152 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 1 Ob 161/21i, 12.10.2021
- OGH 3 Ob 86/16t, 24.08.2016, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EheG §68; EheG §74
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur besonders krasse Fälle rechtfertigen es, den Unterhalt zur Gänze zu versagen. Gemeint sind Situationen, in denen es wegen des Verhaltens des Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen, etwa wenn er den anderen grundlos verlassen hat.
Der Unterhaltsanspruch geht nur bei so schweren Verfehlungen verloren, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, ihn noch geltend zu machen. Dabei zählt einerseits, wie schwer das Verhalten objektiv wiegt, andererseits, wie sehr Sie persönlich dafür verantwortlich sind.