OGH 1 Ob 161/21i
Worum es ging: Wann ist der Ehegattenunterhalt wirklich verwirkt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur besonders krasse Fälle rechtfertigen es, den Unterhalt zur Gänze zu versagen. Gemeint sind Situationen, in denen es wegen des Verhaltens des Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen, etwa wenn er den anderen grundlos verlassen hat.
Der Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten kann verwirkt sein. Das ist dann der Fall, wenn es wegen des Verhaltens dieses Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Ja. Ob Ihr Verhalten schwer genug wiegt, um den Unterhalt zu verlieren, wird nicht für sich allein beurteilt. Auch das Verhalten des anderen Teils und die gesamten Umstände sind zu berücksichtigen. Für den vollständigen Verlust gilt ein strenger Maßstab.
Ja, wenn Sie damit einem echten Sicherheitsbedürfnis folgen. Eine Anzeige, die nur aus feindlicher Einstellung oder aus Rache erstattet wird, gilt dagegen als schwere Eheverfehlung. Ein Freispruch allein besagt noch nicht, aus welchem Beweggrund die Anzeige erstattet wurde.
Der Verlust des Unterhalts wegen einer schweren Verfehlung gilt auch dann, wenn die Höhe des gesetzlichen Unterhalts durch einen Vergleich festgelegt wurde. Eine Anzeige gegen den Unterhaltspflichtigen kann zum Verlust führen, wenn sie nicht der Wahrung eigener berechtigter Interessen diente, sondern im vollen Bewusstsein erstattet wurde, ihm damit zu schaden.
Ja, das ist möglich. Wer den Kontakt des anderen Elternteils zum Kind nachhaltig und ohne Grund verhindert, kann seinen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten verwirken. Ob die Verfehlung schwer genug wiegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Eine schwere Verfehlung, die den Unterhalt kostet, muss schwerer wiegen als eine gewöhnliche Eheverfehlung. Sie muss aber keine Straftat sein und nicht so schwer wiegen wie ein Grund für eine Enterbung. Entscheidend ist im Einzelfall, ob dem Verpflichteten die Zahlung nach allen Umständen für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Purkersdorf, 09.02.2021, 2 C 4/18m-59
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.10.2021
Geschäftszahl
1Ob161/21i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, gegen die beklagte Partei Mag. E*, vertreten durch Dr. Robert Lirsch ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalt, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 5. Mai 2021, GZ 23 R 174/21t-71, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 9. Februar 2021, GZ 2 C 4/18m-59, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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