Verliere ich den Unterhalt wegen meines Verhaltens in der Ehe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterhaltsverwirkung aufgrund heimlichen Verkaufs eines im Alleineigentum des anderen Ehepartners stehenden wertvollen Bildes in Kenntnis der fehlenden Verfügungsbefugnis und trotz vorhergehender Aufforderung zu dessen Herausgabe.OGH 1 Ob 160/24x, 21.01.2025
- Insbesondere ist für den vollen Anspruchsverlust ein strenger Maßstab anzulegen.OGH 1 Ob 85/17g, 24.05.2017
- Entscheidend ist demnach, ob der den Unterhalt fordernde Teil selbst und aus eigenem Verschulden den Ehewillen (weitgehend) aufgegeben hat und insoweit ein Dauerzustand eingetreten ist.OGH 8 Ob 79/07m, 11.10.2007
- Das dem unterhaltsberechtigten Ehepartner vorgeworfene Verhalten muss darauf hinweisen, dass der den Unterhalt begehrende Teil nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist.OGH 8 Ob 79/07m, 11.10.2007
- Rechtsmissbrauch ist nur dann anzunehmen, wenn der fordernde Ehegatte in seinem Verhalten erkennen lässt, dass er nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist, dennoch aber vom anderen Partner die Erfüllung der ehelichen Verpflichtungen begehrt.OGH 3 Ob 147/04w, 29.06.2004
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- Der Missbrauchstatbestand (§ 94 Abs 2 Satz 2 ABGB) setzt sohin Verschulden an der entsprechenden Eheverfehlung, somit also die Fähigkeit des betreffenden Ehegatten voraus, die Rechts- und Ehewidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.OGH 4 Ob 1519/96, 26.02.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005919 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 25.
- OGH 6 Ob 155/25z, 26.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 77/25t, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 132/24y, 19.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 160/24x, 21.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 12/22w, 20.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 50/18w, 28.11.2018
- OGH 7 Ob 181/17v, 26.09.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- Exekutionsordnung (EO) § 382 · Sicherungsmittel
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer derart eklatant gegen die ehelichen Pflichten verstößt, dass ein Unterhaltszuspruch nach dem Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen untragbar wäre, verliert den Anspruch. Für den vollständigen Verlust legen die Gerichte allerdings einen strengen Maßstab an.
Der Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten kann verwirkt sein. Das ist dann der Fall, wenn es wegen des Verhaltens dieses Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen.