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Verliere ich den Unterhalt wegen meines Verhaltens in der Ehe?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Ehegatten, unterhaltsberechtigte und unterhaltspflichtige Partner
Der Unterhaltsanspruch geht nur bei so schweren Verfehlungen verloren, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, ihn noch geltend zu machen. Dabei zählt einerseits, wie schwer das Verhalten objektiv wiegt, andererseits, wie sehr Sie persönlich dafür verantwortlich sind.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches dem Grunde nach ist nur bei so groben Verfehlungen des anderen Ehegatten anzunehmen, die die Geltendmachung des Anspruches als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen (6 Ob 615/77). Dabei ist einerseits das objektive Gewicht der als bescheinigt angenommenen ehewidrigen Verhaltensweisen in Betracht zu ziehen, andererseits auch das Maß der subjektiven Verantwortlichkeit des Ehegatten, der auf vorläufigen Unterhalt Anspruch erhebt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005919 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 25.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Verwirkung des Ehegattenunterhalts

Ja. Wer derart eklatant gegen die ehelichen Pflichten verstößt, dass ein Unterhaltszuspruch nach dem Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen untragbar wäre, verliert den Anspruch. Für den vollständigen Verlust legen die Gerichte allerdings einen strengen Maßstab an.

günstig für Unterhaltspflichtiger Verwirkung des Ehegattenunterhalts

Der Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten kann verwirkt sein. Das ist dann der Fall, wenn es wegen des Verhaltens dieses Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen.

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