Darf ich die Arbeit eines Mitbewerbers einfach kopieren?
günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Werbetreibende
Nein. Wer das Arbeitsergebnis eines anderen ohne eigene nennenswerte Leistung ganz oder in wesentlichen Teilen übernimmt und ihm damit Konkurrenz macht, beutet fremde Leistung aus und handelt unlauter. Das gilt auch, wenn das Ergebnis selbst nicht besonders geschützt ist, etwa bei Werbemitteln, Katalogbildern oder Programmcode.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (62 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1980)
Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, macht sich in jedem Fall einer schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistung schuldig und verstößt damit gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG (Hollinek-Prugg-Verlag).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kräuterlikör versus Jägermeister; Unlauterkeit der Nachahmung wegen schmarotzerischer Rufausbeutung bejaht.OGH 4 Ob 55/23a, 31.05.2023
- Hier: Heizsocken.OGH 4 Ob 72/21y, 28.09.2021
- Hier: Übernahme von Allgemeinen Lieferbedingungen mit nur geringfügigen Abweichungen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei den übernommenen Leistungen um sonderrechtlich geschützte oder ungeschützte Arbeitsergebnisse handelt.OGH 4 Ob 166/19v, 24.10.2019
- Hier: Genehmigungslose systematische „Absaugung" von Stellenanzeigen einer Internetplattform mittels eines „Spider"-Programms, um sie in der Folge auf die eigene Internetplattform zu stellen.OGH 4 Ob 164/09k, 19.11.2009
- ... handelt unlauter iSd § 1 UWG.OGH 4 Ob 164/09k, 19.11.2009
- Aus dieser Rsp folgt, dass die Verwendung eines von wem immer angefertigten Fotos, das einen von einem Mitbewerber hergestellten Gegenstand zeigt, gegen § 1 UWG verstößt, wenn die Eigenart des Gegenstands - wie hier - für den Verwendungszweck von Bedeutung ist.OGH 4 Ob 90/07z, 12.06.2007
- Die glatte Übernahme fremder Arbeitsergebnisse verstößt in jedem Fall gegen § 1 UWG.OGH 4 Ob 90/07z, 12.06.2007
- Sittenwidrig iSd § 1 UWG handelt, wer seinem wettbewerblich eigenartigen Produkt bewusst die Form eines fremden - sonderrechtlich nicht geschützten - Erzeugnisses gibt, obwohl eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre, und dadurch die Gefahr von Verwechslungen über die betriebliche Herkunft hervorruft.OGH 4 Ob 246/06i, 13.02.2007
- Hier glatte Übernahme von 35 % eines JavaScript-Codes zur Einsparung von 5,5 Stunden Programmieraufwand.OGH 4 Ob 198/06f, 16.01.2007
- Bei der glatten Übernahme kann es keine Rolle spielen, wie groß der Gestaltungsspielraum ist.OGH 4 Ob 198/06f, 16.01.2007
- Bei glatter Übernahme fremder Arbeitsergebnisse ist ein Anspruch nach § 1 UWG nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis als Werk der Literatur und Kunst auch urheberrechtlichen Schutz genießt.OGH 4 Ob 47/06z, 20.06.2006
- Hier: Kläger lassen mit hohem Kostenaufwand Ortbetonleitwände prüfen und erwirken „allgemeine Systemfreigabe" des Wirtschaftsministeriums.OGH 4 Ob 207/04a, 21.12.2004
- Die vermeidbare Herkunftstäuschung ist demnach - ebenso wie die unmittelbare Übernahme eines Arbeitsergebnisses oder ein Vertrauensbruch - einer jener Fälle, in denen das Nachahmen eines fremden Arbeitsergebnisses sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist.OGH 4 Ob 84/02k, 09.04.2002
- Sittenwidrig iSd § 1 UWG handelt, wer den guten Ruf eines bekannten und attraktiven Kennzeichens, dessen Popularität vom Verletzten mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffen worden ist, dadurch schmarotzerisch ausbeutet, dass er es unter Unlauterkeit begründenden besonderen Umständen für eigene geschäftliche Zwecke ausnutzt, indem er etwa das Zeichen als Werbevorspann für eigene Waren verwendet oder indem auf diese Weise die Verwendung für die eigene Leistung des Verletzten beeinträchtigt wird. Entscheidend ist dabei, dass das vom Beklagten verwendete Zeichen zugunsten des Klägers einen überragenden Ruf im Verkehr besitzt, der auch wirtschaftlich verwertbar ist und vom Beklagten für die eigenen Dienstleistungen werbewirksam genutzt wird.OGH 4 Ob 166/01t, 12.09.2001
- Als Kennzeichen einer "glatten Übernahme" wird vor allem gesehen, dass das Nachahmen mittels eines meist technischen Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparung eigener Kosten geschieht, das Nachgeahmte also kopiert oder abgeschrieben wird.OGH 4 Ob 90/01s, 10.07.2001
- Eine glatte Übernahme wird jedenfalls vorliegen, soweit die Klägerin Meldungen aus den Websites anderer Nachrichtenagenturen in ihre Datenbank übernimmt. Sittenwidrig ist ihr Verhalten allerdings nur dann, wenn sie sich durch die Übernahme der Meldungen vor diesen anderen Nachrichtenagenturen (und nicht vor Dritten) einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb verschafft.OGH 4 Ob 140/01v, 12.06.2001
- Hier: Übernahme eines Arbeitsergebnisses durch technischen Vorgang.OGH 4 Ob 274/00y, 19.12.2000
- Verneint bei Fußball StickeralbumOGH 4 Ob 167/97f, 27.05.1997
- Das Anbringen des Emblems eines Fußballverbandes von einem dazu nicht Berechtigten auf Waren, um deren Absatz zu fördern, ist als schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistung sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.OGH 4 Ob 2206/96g, 17.09.1996
- Eine sittenwidrige unmittelbare Übernahme eines fremden Werbemittels und damit eine "schmarotzerische Ausbeutung" fremder Leistung liegt dann vor, wenn das Arbeitsergebnis eines anderen ohne jede ins Gewicht fallende eigene Leistung glatt übernommen wird, und der Übernehmer das Produkt im Hinblick auf seine Kostenersparnis preisgünstiger anbieten kann, sodass er letztlich dem Mitbewerber mit dessen eigener Leistung Konkurrenz macht.OGH 4 Ob 2217/96z, 17.09.1996
- Trotzdem lässt sich aber nicht ganz allgemein der Rechtssatz aufstellen, dass die unmittelbare Aneignung eines fremden Arbeitsergebnisses wettbewerbswidrig sei. Entscheidend ist nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originaldrucks in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. Das Aufwenden von Mühe und Kosten durch einen Unternehmer, der sich - auch im Interesse der Allgemeinheit an billigen Produkten - um Kostenminimierung bemühen muss, kann nur dann verlangt werden, wenn andernfalls die Interessen eines Mitbewerbers geschädigt werden könnten. Dies trifft beim (weitgehenden) Abschreiben der Gebrauchsinformation eines Medikaments nicht zu, weil das Umformulieren der Gebrauchsinformation keinen wesentlichen Kostenfaktor bildet.OGH 4 Ob 2202/96v, 12.08.1996
- Die Beurteilung, ob der Tatbestand der unmittelbaren Leistungsübernahme gegeben ist, setzt die Kenntnis auch des nachgeahmten Produktes voraus.OGH 4 Ob 2093/96i, 25.06.1996
- Türschild "Entenmotiv".OGH 4 Ob 2085/96p, 14.05.1996
- Hier: Übernahme von Lichtbildern und graphischen Darstellungen aus Werbemitteln (Kataloge und Preislisten) und der identischen Übernahme der von der Klägerin entwickelten Gestaltungselemente.OGH 4 Ob 1002/96, 16.01.1996
- HotelpässeOGH 4 Ob 16/95, 21.02.1995
- Hier: Die Beklagte übernimmt nicht das Arbeitsergebnis der Klägerin, um diese damit zu konkurrenzieren, sondern sie nutzt die Leistungen der Klägerin auf die vorgesehene Art, weigert sich aber, mit der Klägerin einen Vertrag zu schließen und das von der Klägerin begehrte Entgelt zu zahlen. Kabelfernsehen.OGH 4 Ob 38/94, 12.04.1994
- PizzaflitzerOGH 4 Ob 16/94, 08.03.1994
- Verneint bei: "Österreichische Kinder-Weltspiele".OGH 4 Ob 108/93, 12.10.1993
- Glatte Übernahme von Geschäftsbedingungen.OGH 4 Ob 62/93, 27.07.1993
- Keine unmittelbare Aneignung liegt vor, wenn der Schöpfer selbst sein eigenes Arbeitsergebnis - wenn auch allenfalls vertragswidrig oder sonst rechtswidrig - verwertet.OGH 4 Ob 9/92, 25.02.1992
- Das gleiche gilt für die unmittelbare Übernahme eines fremden Werbemittels. (Hier: Übernahme eines besonders gestalteten und ins Auge fallenden Inserates).OGH 4 Ob 28/91, 23.04.1991
- Dieser Grundsatz kann auf das sogenannte Ersatzteilgeschäft (Herstellung und Vertrieb von Ersatzteilen zu der Hauptware eines anderen) nicht übertragen werden.OGH 4 Ob 140/89, 19.12.1989
- Programm zum Entfernen des Kopierschutzes der Software.OGH 4 Ob 94/88, 25.10.1988
- Klimt-LeuchtenOGH 4 Ob 413/87, 09.02.1988
- ComputersoftwareOGH 4 Ob 323/86, 19.05.1987
- Einer darüber hinausgehenden wettbewerblichen Eigenart des fremden Werbemittels bedarf es ebensowenig wie eines im Gedächtnis des Publikums fortlebenden Erinnerungsbildes, das eine Irreführung des Geschäftsverkehrs über die Herkunft der angebotenen Waren oder Leistungen befürchten ließe.OGH 4 Ob 303/85, 05.02.1985
- Photomechanische Ablichtung eines Werbeprospektes oder eines Teiles desselben.OGH 4 Ob 384/80, 04.11.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078341 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 62.
- OGH 4 Ob 194/24v, 19.11.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §1 D3a
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