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Darf ich die Arbeit eines Mitbewerbers einfach kopieren?

günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Werbetreibende
Nein. Wer das Arbeitsergebnis eines anderen ohne eigene nennenswerte Leistung ganz oder in wesentlichen Teilen übernimmt und ihm damit Konkurrenz macht, beutet fremde Leistung aus und handelt unlauter. Das gilt auch, wenn das Ergebnis selbst nicht besonders geschützt ist, etwa bei Werbemitteln, Katalogbildern oder Programmcode.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (62 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1980)

Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, macht sich in jedem Fall einer schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistung schuldig und verstößt damit gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG (Hollinek-Prugg-Verlag).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078341 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 62.

Genannte Normen

UWG §1 D3a

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