Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 194/24v
Worum es ging: Wann ist das Nachmachen eines fremden Produkts unfair?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Übernehmen einer fremden Leistung wird unlauter, wenn besondere Umstände dazukommen: eine vermeidbare Täuschung über die Herkunft, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder dessen Erlangen durch Vertrauensbruch, systematisches Nachahmen zur Behinderung des Mitbewerbers oder das Ausbeuten des guten Rufes eines fremden Erzeugnisses. Beurteilt wird dabei das gesamte Verhalten dessen, der die Leistung übernimmt.
Ein fremdes Erzeugnis, das keinen besonderen Schutz genießt, dürfen Sie grundsätzlich nachahmen und das darin steckende Wissen nutzen. Niemand kann ein Ausschließungsrecht beanspruchen, das ihm das Gesetz nicht gibt. Verboten ist die Nachahmung erst dann, wenn Begleitumstände hinzukommen, die sie unlauter machen.
Unlauter handeln Sie, wenn Sie das fremde Vorbild nicht nur als Anregung nehmen, sondern Ihrem Erzeugnis dessen Gestaltung geben und dadurch Verwechslungen hervorrufen. Eine deutlich sichtbare eigene Kennzeichnung kann die Täuschung ausräumen, wenn sich die Kunden beim Kauf auch an den Herstellerangaben orientieren.
Ein gewerbliches Erzeugnis ohne förmlichen Schutz darf nachgemacht werden. Nach dem Wettbewerbsrecht wird die Nachahmung nur dann beurteilt, wenn dabei Begleitumstände vorliegen, aus denen sich die Unlauterkeit ergibt.
Nein. Wer das Arbeitsergebnis eines anderen ohne eigene nennenswerte Leistung ganz oder in wesentlichen Teilen übernimmt und ihm damit Konkurrenz macht, beutet fremde Leistung aus und handelt unlauter. Das gilt auch, wenn das Ergebnis selbst nicht besonders geschützt ist, etwa bei Werbemitteln, Katalogbildern oder Programmcode.
Für den Schutz gegen Nachahmung genügt eine gewisse Bekanntheit im Verkehr. Sie liegt schon vor, wenn Umstände geeignet sind, eine Vorstellung über die Herkunft auszulösen. Dabei ist zu bedenken, dass Käufer ähnliche Waren meist nicht nebeneinander sehen, sondern nur ein mehr oder weniger blasses Erinnerungsbild vergleichen; bei manchen Waren achten sie allerdings genauer auf Marke und Ausstattung.
In der Regel nicht. Ob im konkreten Fall Verwechslungsgefahr besteht, hängt von den Umständen ab und hat meist keine über den Fall hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Ein zusätzlicher Schutz gegen die Annäherung an eine fremde Kennzeichnung besteht nur, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten. Die Kennzeichnung muss in den beteiligten Kreisen in gewissem Umfang bekannt und geeignet sein, auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen. Außerdem muss die Anlehnung ohne hinreichenden Grund und in der verwerflichen Absicht erfolgt sein, Verwechslungen herbeizuführen oder den fremden Ruf zu beeinträchtigen oder auszunutzen.
Sich an eine fremde Leistung anzulehnen und einen guten Ruf auszunutzen, ist nicht in jedem Fall verwerflich. Es muss etwas Anstößiges hinzutreten. Anhaltspunkte dafür sind die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers bei der eigenen Verwertung und vor allem die Absicht, am fremden Ruf mitzunaschen.
Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit gilt der Grundsatz, dass nachgeahmt werden darf. Für Produkte, die keinen besonderen Rechtsschutz für sich in Anspruch nehmen können, besteht daher grundsätzlich Nachahmungsfreiheit.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungs- und Rekursgericht, 27.09.2024, 5 R 98/24d
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 528
Entscheidungstext
36 Absätze, 10.095 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Geschäftszahl
4Ob194/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* GmbH, *, vertreten durch Dr. Peter P. Groß, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage nach Art XLII EGZPO) sowie Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 50.000 EUR), über die außerordentliche Revision und den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungs- und Rekursgericht vom 27. September 2024, GZ 5 R 98/24d, 5 R 125/24z-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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