Wann ist das Nachmachen eines fremden Produkts unfair?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sittenwidrig ist eine „glatte“ Übernahme fremder Leistungen, etwa wenn das Nachahmen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparnis eigener Kosten geschieht.OGH 4 Ob 12/11k, 20.09.2011
- Etwa wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zum eigenen Schaffen benutzt, sondern seinem Produkt ohne ausreichendem Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnissen gibt, dem wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt, und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft.OGH 4 Ob 110/10w, 15.02.2011
- Auf die bei einer bloßen Nachahmung einer fremden Leistung erforderliche besondere Verwerflichkeit des Verhaltens kommt es bei einer glatten Übernahme nicht an.OGH 4 Ob 90/07z, 12.06.2007
- Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine vermeidbare Herkunftstäuschung voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre.OGH 4 Ob 78/02b, 09.04.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078130 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 4 Ob 194/24v, 19.11.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §1 D2d; UWG §1 D3a; UWG §1 D3b; UWG §1 D3d; UWG §2 D2
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Weigert sich das Unternehmen, die Unterlassung auch für sinngleiche Klauseln zu erklären, ist die Erklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Sie muss unbedingt, uneingeschränkt und mit einer Vertragsstrafe abgesichert sein. Fügt das Unternehmen neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt keine vollständige Unterwerfung vor, und zwar auch dann nicht, wenn diese in Wahrheit nicht sinngleich sind.
Nein, wenn Sie kein Verschulden trifft. Eine Klausel, nach der Sie alle Folgen und Nachteile von Abhandenkommen, missbräuchlicher Verwendung, Fälschung und Verfälschung der Karte tragen, ist unwirksam, soweit damit auch die Haftung der Bank für technischen Missbrauch ausgeschlossen werden soll. Das gilt etwa, wenn die Karte kopiert und der Code ausgespäht wird.