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Wann ist das Nachmachen eines fremden Produkts unfair?

günstig für Unternehmer betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Erzeuger, Konsumenten
Das Übernehmen einer fremden Leistung wird unlauter, wenn besondere Umstände dazukommen: eine vermeidbare Täuschung über die Herkunft, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder dessen Erlangen durch Vertrauensbruch, systematisches Nachahmen zur Behinderung des Mitbewerbers oder das Ausbeuten des guten Rufes eines fremden Erzeugnisses. Beurteilt wird dabei das gesamte Verhalten dessen, der die Leistung übernimmt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Besondere Umstände, welche die Übernahme einer fremden Leistung sittenwidrig machen, sind die vermeidbare Herkunftstäuschung, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder sein Erlangen durch Vertrauensbruch, das systematische Nachahmen, um den Mitbewerber zu behindern, und das Ausbeuten des guten Rufes eines fremden Erzeugnisses. Für die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit ist das gesamte Verhalten des die Leistung Übernehmenden zu berücksichtigen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078130 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Genannte Normen

UWG §1 D2d; UWG §1 D3a; UWG §1 D3b; UWG §1 D3d; UWG §2 D2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Unterlassungserklärung bei unzulässigen Klauseln

Nein. Weigert sich das Unternehmen, die Unterlassung auch für sinngleiche Klauseln zu erklären, ist die Erklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Sie muss unbedingt, uneingeschränkt und mit einer Vertragsstrafe abgesichert sein. Fügt das Unternehmen neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt keine vollständige Unterwerfung vor, und zwar auch dann nicht, wenn diese in Wahrheit nicht sinngleich sind.

günstig für Konsument Missbrauch der Bankomatkarte

Nein, wenn Sie kein Verschulden trifft. Eine Klausel, nach der Sie alle Folgen und Nachteile von Abhandenkommen, missbräuchlicher Verwendung, Fälschung und Verfälschung der Karte tragen, ist unwirksam, soweit damit auch die Haftung der Bank für technischen Missbrauch ausgeschlossen werden soll. Das gilt etwa, wenn die Karte kopiert und der Code ausgespäht wird.

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