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Darf ich Betriebsgeheimnisse nach dem Jobwechsel verwenden?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unternehmer
Nein. Wer Betriebsgeheimnisse seines früheren Arbeitgebers verwertet, haftet dafür auch nach dem Austritt aus dem Dienstverhältnis. Das Ende der Beschäftigung beendet diese Verantwortung nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1931, zuletzt bestätigt am 27.07.2017 (4 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1931)

Der Angestellte haftet zivilrechtlich nach § 1 UWG für die Verwertung von Betriebsgeheimnissen auch nach Dienstaustritt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078343 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

UWG §1 D3d; UWG §11

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Wissen aus dem alten Arbeitsverhältnis

Ja, grundsätzlich schon. Was Sie im früheren Arbeitsverhältnis redlich erfahren haben, dürfen Sie später verwerten. Unlauter wird es erst bei besonderen Umständen, etwa wenn Sie schon während des Arbeitsverhältnisses innerlich die Seite gewechselt haben oder vorsätzlich gegen eine vereinbarte Geheimhaltung verstoßen.

günstig für Arbeitnehmer Mitgenommene Unterlagen ehemaliger Mitarbeiter

Waren die darin enthaltenen Informationen ohnehin allgemein zugänglich, etwa als Stand der Technik, hätten sie auch auf redlichem Weg erlangt werden können. Dem Verlangen, ihre Nutzung zu unterlassen, steht dann der Einwand entgegen, dass derselbe Zustand auch rechtmäßig eingetreten wäre.

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