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Darf ich Kundendaten vor meinem Ausscheiden kopieren?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unternehmer
Nein. Wer sich von einem ihm anvertrauten oder ohne Weiteres zugänglichen Betriebsgeheimnis durch eine zusätzliche Tätigkeit wie Abschreiben oder Speichern dauernde und sichere Kenntnis verschafft, handelt sittenwidrig. Entscheidend ist, dass er sich schon während des Arbeitsverhältnisses als künftiger Konkurrent verhalten hat; dasselbe gilt für das Behalten von Kopien entgegen einer vereinbarten Geheimhaltungspflicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 27.07.2017 (10 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1965)

Ein Angestellter, der sich von einem ihm anvertrauten oder ohneweiters zugänglichem Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis durch eine zusätzliche Tätigkeit, zB Abschreiben, dauernde und sichere Kenntnis verschafft, handelt sittenwidrig.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079617 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

UWG §11 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Wissen aus dem alten Arbeitsverhältnis

Ja, grundsätzlich schon. Was Sie im früheren Arbeitsverhältnis redlich erfahren haben, dürfen Sie später verwerten. Unlauter wird es erst bei besonderen Umständen, etwa wenn Sie schon während des Arbeitsverhältnisses innerlich die Seite gewechselt haben oder vorsätzlich gegen eine vereinbarte Geheimhaltung verstoßen.

günstig für Arbeitnehmer Mitgenommene Unterlagen ehemaliger Mitarbeiter

Waren die darin enthaltenen Informationen ohnehin allgemein zugänglich, etwa als Stand der Technik, hätten sie auch auf redlichem Weg erlangt werden können. Dem Verlangen, ihre Nutzung zu unterlassen, steht dann der Einwand entgegen, dass derselbe Zustand auch rechtmäßig eingetreten wäre.

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