Kann derselbe Satz einmal Tatsache und einmal Meinung sein?
betrifft Unternehmer, Werbetreibende, Mitbewerber
Ja. Ob eine Aussage eine überprüfbare Tatsache oder eine bloße Meinung ist, hängt vom Zusammenhang, von der Form, vom Gegenstand und vom Eindruck beim Publikum ab. Dieselbe Äußerung kann daher je nach den Umständen einmal als Tatsache und einmal als Werturteil gelten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 20.02.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung - also ein bloßes "Werturteil" - enthält, muss unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in den die Äußerung gestellt wird, der Form, in der sie gebracht wird, des Gegenstandes, den sie betrifft, und aller sonstigen Umstände, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden; dabei kann eine und dieselbe Äußerung je nach den Umständen bald als Tatsachenbehauptung, bald als Werturteil aufzufassen sein (so schon ÖBl 1977,166). Gösser - Österreichs bestes Bier.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 1330 ABGB.OGH 6 Ob 96/04t, 27.05.2004
- Fritierfett der Spitzenklasse - Einfach besserOGH 4 Ob 41/88, 31.05.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078409 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 4 Ob 124/23y, 20.02.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §2 C2c
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