Hilft es, wenn ich meine Behauptung als Meinung formuliere?
günstig für Betroffener betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Betroffene
Nein. Es kommt nicht auf die sprachliche Form an, sondern darauf, ob sich die Aussage beweisen lässt. Enthält sie einen überprüfbaren Tatsachenkern, bleibt sie eine Tatsachenbehauptung, auch wenn Sie sie als persönliche Meinung einkleiden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Die Unterscheidung zwischen Tatsache und Werturteil kann unabhängig von der gewählten sprachlichen Form nur danach getroffen werden, ob die Behauptung bewiesen werden kann oder ob es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung handelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Werturteile geben eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden. Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen.OGH 4 Ob 162/89, 19.12.1989
- Die Behauptung muß - wenigstens in ihrem Tatsachenkern - bewiesen werden können.OGH 4 Ob 2/89, 24.01.1989
- Beim Sparen geht man nicht zum Schmiedl sondern zum Schmied.OGH 4 Ob 342/82, 28.06.1983
- Vertreterwerbung bei Fernlehrinstituten.OGH 4 Ob 340/74, 15.10.1974
- Ergangen zu § 1330 Abs 2 ABGB.OGH 6 Ob 316/64, 09.12.1964
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Bravo - HefteOGH 7 Ob 283/62, 14.11.1962
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079408 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 6 Ob 192/25s, 30.06.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §7 C
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