Kommt es darauf an, wie ein Durchschnittsleser die Aussage versteht?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene von Rufschädigung, Unternehmer, Medien, Konsumenten
Ja. Ob jemand eine Tatsache behauptet oder nur eine Meinung äußert, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem Eindruck, den ein unbefangener Durchschnittsleser gewinnt; was der Sprecher gemeint hat, ist nicht entscheidend. Eine Tatsache liegt vor, wenn sich die Aussage auf einen überprüfbaren Kern zurückführen lässt, der als richtig oder falsch beurteilt werden kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (72 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
"Tatsachen" sind hier Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Prognose von Vorgesetzten gegenüber ihren Mitarbeitern, dass die Klägerin insolvent werden würde, ist kein bloßes Werturteil.OGH 4 Ob 20/22b, 22.11.2022
- Beurteilung der „Pünktlichkeit“ von Lehrern auf eine Bewertungs-App durch Einordnung auf einer Skala von einem bis fünf Sternen ist ein Werturteil.OGH 6 Ob 129/21w, 02.02.2022
- Hier: Behauptung der Tatsache, Mitarbeiter der Klägerin hätten der Mutter des Beklagten durch Verabreichung eines überdosierten Beruhigungsmedikaments schweren körperlichen Schaden zugefügt.OGH 6 Ob 45/14g, 26.06.2014
- Hier: Bezeichnung als fundamentalistischer Moslem und Hassprediger ist wertende Meinungsäußerung.OGH 6 Ob 243/11w, 22.06.2012
- Der auf keinem rechtfertigenden Sachverhalt beruhende Lügenvorwurf ist ein ehrverletzendes Werturteil, das als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 Abs 1 ABGB unterliegt.OGH 6 Ob 258/11a, 12.01.2012
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Tatsachen im Sinn des § 7 Abs 1 UWG.OGH 4 Ob 166/06z, 21.11.2006
- Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann.OGH 6 Ob 295/03f, 14.07.2005
- Der Vorwurf, jemand sei an einem Ereignis (einer Entwicklung) „schuld", beinhaltet nicht immer eine (wahre oder unwahre) Tatsachenbehauptung. Hier: Der Vorwurf ist ein (kritisierendes) Werturteil, wenn er erst aufgrund einer Denktätigkeit gewonnen wird und die rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergibt.OGH 6 Ob 114/05s, 23.06.2005
- Hier: Verharmlosung.OGH 6 Ob 265/00i, 23.11.2000
- Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen. Sie werden von § 1330 Abs 2 ABGB nicht erfasst, können aber als Ehrenbeleidigung gegen § 1330 Abs 1 ABGB verstoßen.OGH 1 Ob 117/99h, 27.10.1999
- Quiz-Kartenspiel.OGH 6 Ob 37/98d, 26.11.1998
- Der Vorwurf, die Darstellung der Klägerin entspreche nicht den Tatsachen und sie erfolge wider besseres Wissen zu Zwecken der Täuschung, ist eine Tatsachenbehauptung, die nicht nur rufschädigend im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB, sondern zugleich auch eine Ehrenbeleidigung nach Abs 1 leg cit ist.OGH 4 Ob 2269/96x, 01.10.1996
- Die Behauptung, dass jemand gelogen habe, ist eine Tatsachenbehauptung, kann doch geprüft werden, ob sie richtig ist (dh ob der der Lüge Beschuldigte tatsächlich gelogen hat).OGH 4 Ob 1092/95, 21.11.1995
- Eine Tatsachenbehauptung enthält die Äußerung, dass jemand vom Gericht zur Wahrheit gezwungen und verhalten worden sei, seine unwahren Behauptungen zurückzunehmen.OGH 4 Ob 109/92, 15.12.1992
- Bei der Beurteilung, ob Tatsachen verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Äußernden ist maßgeblich.OGH 4 Ob 75/92, 07.07.1992
- Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muss grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, so dass das Verbreitete nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Wird eine sonst subjektive Wertung, die allein einen Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB nicht begründen könnte, auf Grund konkreter dargestellter unwahrer Tatsachen gezogen, wird darin insgesamt das Verbreiten von Tatsachen erblickt.OGH 1 Ob 2/91, 10.04.1991
- Werturteile geben rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden. Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen.OGH 4 Ob 162/89, 19.12.1989
- Hier: § 7 UWGOGH 4 Ob 80/88, 27.09.1988
- Auch Mitteilungen von Gerüchten, Vermutungen oder Behauptungen sowie die verdachtsweise Behauptungen einer Tatsache.OGH 5 Ob 518/83, 22.05.1984
- Hier: "Konkursreife früher oder später"OGH 4 Ob 32/79, 08.05.1979
- Bei sinnvoller Auslegung des Tatbestandes der Kreditschädigung kann es nur darauf ankommen, ob ein Umstand objektiv nachprüfbar sein.OGH 1 Ob 652/77, 31.08.1977
- Werturteile werden auf Grund einer gedanklichen Reflexion gewonnen und geben nur eine subjektive Meinung des Erklärenden wieder (Nordumfahrung von Igls).OGH 7 Ob 90/74, 30.05.1974
- Darin liegt der Unterschied gegenüber den bloßen Werturteilen, die erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden können und die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben (SZ 11/39). Es ist demnach entscheidend, ob die Unrichtigkeit der in Frage kommenden Behauptungen bewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung des Erklärenden.OGH 6 Ob 147/73, 08.11.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032212 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 1 Ob 67/24w, 19.12.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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