Ist eine Aussage eine Tatsache oder eine Meinung?
betrifft Konsument, Unternehmer, Kläger, Beklagter, Nutzer sozialer Netzwerke
Ein und dieselbe Äußerung kann je nach Zusammenhang eine Tatsachenbehauptung oder eine reine Meinung sein. Entscheidend ist, wie sie von einem nicht unerheblichen Teil der Empfänger verstanden wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (65 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorwurf des "Amtsmissbrauches" als (unzulässige) TatsachenbehauptungOGH 6 Ob 167/24p, 20.09.2024
- Die Verwendung eines Wortes, das einen strafrechtlichen Tatbestand umschreibt, kann abhängig vom gebrauchten Kontext und Gesamtzusammenhang einmal als Fachausdruck für die Umschreibung des Vorliegens eines strafrechtlichen Tatbestands verwendet worden sein kann, dagegen ein andermal erkennbar bloß als wertende Kritik, die sich an einem bestimmten Verhalten entzündet.OGH 6 Ob 167/24p, 20.09.2024
- Hier: "Drogendealer".OGH 6 Ob 146/22x, 29.08.2022
- Hier: Zum Vorwurf des Betrugs.OGH 6 Ob 32/21f, 15.03.2021
- Welcher Bedeutungsinhalt einer bestimmten Äußerung beizumessen ist, ob es sich um die Verbreitung von Tatsachen, die Verbreitung einer auf einem wahren Tatsachenkern beruhenden wertenden Meinungsäußerung oder eines Werturteils handelt, richtet sich nach dem Zusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt.OGH 6 Ob 51/14i, 26.06.2014
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- Hier: Bei dem Vorwurf mangelnder Wirtschaftskompetenz einer politischen Partei im Kontext einer politischen Debatte handelt es sich um ein Werturteil.OGH 6 Ob 265/09b, 19.03.2010
- Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen.OGH 6 Ob 66/09p, 05.08.2009
- Die Mitteilung der eigenen wertenden Meinung an jenes Unternehmen, das das Produkt der Kläger vertreibt, ist auch keineswegs exzessiv. Wird ein Nahrungsergänzungsmittel zur Behandlung von Krankheiten unter Hinweis auf Testreihen öffentlich beworben, so muss es dem Anwender dieses Mittels erlaubt sein, sich gegenüber jenem Unternehmen, das den Vertrieb des Produkts vornimmt, kritisch über dessen Wirksamkeit zu äußern, und zwar insbesondere dann, wenn er von den Klägern eine entsprechende Information über die in der Werbung behaupteten Testreihen nicht erhält und deshalb an der Richtigkeit der Werbeaussage zweifeln durfte.OGH 6 Ob 51/08f, 05.06.2008
- Hier: Artikel in einer Studentenzeitung über ein von der Hochschülerschaft durchgeführtes Vergabeverfahren.OGH 6 Ob 197/05x, 30.11.2006
- Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Hier: Eine Artikelüberschrift, die offen lässt, was oder wer damit gemeint ist, ist nicht isoliert zu betrachten.OGH 6 Ob 295/03f, 14.07.2005
- Die Äußerungen: die Produkte der Klägerin seien "GARANTiert genmanipuliert", unter anderem kann als eine durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckte unwahre Tatsachenbehauptung beurteilt werden.OGH 4 Ob 295/01p, 29.01.2002
- Hier: § 7 UWG; Die Beklagte hat die Klägerin gegenüber Dritten beschuldigt, durch die Übernahme von Meldungen anderer Nachrichtenagenturen und Medien urheberrechtswidrig und wettbewerbswidrig zu handeln.OGH 4 Ob 140/01v, 12.06.2001
- Hier: Vorwurf "Rechtsbrecher".OGH 6 Ob 266/00m, 23.10.2000
- Hier: Zeugen Jehovas; aus den Behauptungen "häusliche Religionsausübung" und "Ablehnung des Heiligen Geistes" lassen weder nachteilige Folgen ableiten, noch ist in ihnen Verwerfliches zu erblicken.OGH 6 Ob 328/99z, 17.05.2000
- Hier wird das Werturteil "dubiose Figur" als nicht exzessive Kritik beurteilt.OGH 6 Ob 79/00m, 29.03.2000
- Der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht maßgeblich, sondern eine Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier den angestellten Apothekern - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird.OGH 1 Ob 117/99h, 27.10.1999
- Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier über das Netz der Austria Presse Agentur angesprochene, am politischen Geschehen interessierte Leser - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung ihres Bedeutungsinhaltes im allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt.OGH 6 Ob 160/99v, 15.07.1999
- Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt nach dem Verständnis der Adressaten (auf den subjektiven Willen des Äußernden kommt es nicht an) auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist.OGH 4 Ob 110/98z, 21.04.1998
- Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden sollten. Eine missverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden.OGH 4 Ob 2115/96z, 09.07.1996
- Hier: "Psychosekte"OGH 6 Ob 21/94, 10.08.1994
- Der Täter muss stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen.OGH 4 Ob 171/93, 14.12.1993
- Hier: Arbeiterkammern - MafiaOGH 4 Ob 131/93, 28.09.1993
- Das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist maßgeblich.OGH 1 Ob 41/91, 18.12.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031815 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 65.
- OGH 4 Ob 213/24p, 25.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 138/22f, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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