Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 124/23y

Worum es ging: Wie wird beurteilt, was ich mit einer Aussage gemeint habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob Tatsachen verbreitet wurden, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen. Maßgeblich ist, wie ein unbefangener durchschnittlicher Leser oder Hörer sie versteht. Was Sie selbst gemeint haben, ist nicht entscheidend.

Welchen Inhalt eine Ankündigung nach dem Eindruck der angesprochenen Personen hat, muss keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sein. Das Höchstgericht muss sich damit daher nicht in jedem Fall befassen.

In der Regel nicht. Ob eine Ankündigung geeignet ist, die Leute in die Irre zu führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen wirft das Höchstgericht nur auf, wenn den Vorinstanzen eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist.

Werbung mit Umweltschutzbegriffen wird ähnlich streng beurteilt wie Werbung mit der Gesundheit. Ob sie zur Irreführung geeignet ist, ist nach einem strengen Maßstab zu prüfen.

Ja. Ob eine Aussage eine überprüfbare Tatsache oder eine bloße Meinung ist, hängt vom Zusammenhang, von der Form, vom Gegenstand und vom Eindruck beim Publikum ab. Dieselbe Äußerung kann daher je nach den Umständen einmal als Tatsache und einmal als Werturteil gelten.

Wer wirbt, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, und zwar auch dann, wenn ihm die Mehrdeutigkeit nicht bewusst war. Es genügt, dass ein nicht völlig unerheblicher Teil der angesprochenen Personen die Angabe missversteht und sie dadurch als unrichtig erscheint.

In der Regel nicht. Wie eine festgestellte Äußerung zu verstehen ist und ob eine andere Beurteilung vertretbar wäre, ist eine Frage des einzelnen Falls. Sie hat keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus und rechtfertigt daher meist keine Anrufung des Obersten Gerichtshofs.

Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung. Wie die angesprochenen Kunden eine Werbeaussage verstehen und ob sie deshalb zur Irreführung geeignet ist, hängt vom einzelnen Fall ab. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn die Beurteilung im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden muss.

Auch bei mehrdeutigen Aussagen ist die Freiheit der Meinungsäußerung zu beachten. Liegt eine bestimmte wahre Deutung nahe, die die damit verbundenen Wertungen als nicht überzogen rechtfertigt, bleibt die entfernte Möglichkeit einer noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 528

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.914 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Geschäftszahl

4Ob124/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Apothekerkammer, *, vertreten durch Schmidtmayr Sorgo Wanke Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Ärztekammer, *, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 41.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Mai 2023, GZ 1 R 31/23w-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail