Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 71/25g
Worum es ging: Wie wird beurteilt, was ich mit einer Aussage gemeint habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob Tatsachen verbreitet wurden, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen. Maßgeblich ist, wie ein unbefangener durchschnittlicher Leser oder Hörer sie versteht. Was Sie selbst gemeint haben, ist nicht entscheidend.
Auch harte Kritik, die jemanden in seiner Ehre trifft, kann erlaubt sein. Voraussetzung ist, dass sie sich an konkreten Tatsachen orientiert und die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreitet.
Wer wirbt, muss nicht von sich aus auf Nachteile der eigenen Ware hinweisen. Verschweigt ein Unternehmen aber etwas, worüber die Kunden Aufklärung erwarten durften, kann das eine Irreführung sein. Den Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung muss die Werbung nicht angeben.
Wenn Sie sich mehrdeutig äußern, müssen Sie jene Deutung gegen sich gelten lassen, die für Sie am ungünstigsten ist. Sie können sich also nicht darauf berufen, dass Ihre Aussage auch harmlos verstanden werden könnte.
In der Regel nicht. Wie eine festgestellte Äußerung zu verstehen ist und ob eine andere Beurteilung vertretbar wäre, ist eine Frage des einzelnen Falls. Sie hat keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus und rechtfertigt daher meist keine Anrufung des Obersten Gerichtshofs.
Das kann beides sein. Wird der Sachverhalt falsch dargestellt, liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Wird er richtig wiedergegeben und ist nur die rechtliche Bewertung unzutreffend, handelt es sich um ein Werturteil.
In der Regel nicht. Ob eine Äußerung die Grenze zulässiger Wertung überschreitet, hängt von den Umständen ab und hat meist keine über den Fall hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Auch Angaben, die für sich genommen richtig sind, können unzulässig sein. Werden wesentliche Umstände verschwiegen und entsteht dadurch ein falscher Gesamteindruck, ist die Werbung irreführend, wenn sie geeignet ist, das Publikum bei der Kaufentscheidung erheblich in die Irre zu führen.
Werbung kann auch dadurch irreführen, dass etwas weggelassen wird. Entscheidend ist, ob wesentliche Umstände verschwiegen werden, die ein durchschnittlicher Verbraucher für eine informierte geschäftliche Entscheidung braucht, und ob sich das auf sein Verhalten auswirken kann. Zu berücksichtigen ist dabei, wenn nur beschränkte Möglichkeiten zur Information bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 14.03.2025, 2 R 34/25w-14.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1330 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
51 Absätze, 14.709 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Geschäftszahl
4Ob71/25g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätin Dr. Annerl, Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Christian Schubert, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 53.001 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. März 2025, GZ 2 R 34/25w-14.1, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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