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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2025 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 159/24x

Worum es ging: Entscheidet ein Gutachten, wie Werbung auf die Leute wirkt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wie eine Werbung auf die breite Masse wirkt, beurteilt das Gericht selbst als Rechtsfrage. Darüber sind keine Beweise aufzunehmen.

Welchen Inhalt eine Ankündigung nach dem Eindruck der angesprochenen Personen hat, muss keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sein. Das Höchstgericht muss sich damit daher nicht in jedem Fall befassen.

Welchen Eindruck eine Ankündigung beim durchschnittlichen Leser hinterlässt, beurteilt das Gericht nach objektiven Maßstäben. Maßgeblich ist der Eindruck bei auch nur flüchtigem Lesen. Ist die Aussage mehrdeutig, muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen.

In der Regel nicht. Ob eine Ankündigung geeignet ist, die Leute in die Irre zu führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen wirft das Höchstgericht nur auf, wenn den Vorinstanzen eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist.

Wer verlangt, dass eine irreführende Werbung unterlassen wird, muss dem Werbenden kein Verschulden nachweisen. Es genügt, dass die Ankündigung im Zeitpunkt der Veröffentlichung objektiv unrichtig war.

Ein Werbetext wird nicht in einzelnen Teilen für sich geprüft, sondern immer in seiner Gesamtheit. Entscheidend ist also der Eindruck, den der Text insgesamt vermittelt.

Wer wirbt, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, und zwar auch dann, wenn ihm die Mehrdeutigkeit nicht bewusst war. Es genügt, dass ein nicht völlig unerheblicher Teil der angesprochenen Personen die Angabe missversteht und sie dadurch als unrichtig erscheint.

Der Gesamteindruck einer Werbung kann schon durch einen besonders hervorgehobenen Teil geprägt sein. Dieser Blickfang darf für sich allein nicht irreführen. Fehlt eine klarstellende Erklärung oder steht sie nicht in der üblichen Form, etwa nur in wesentlich kleinerer Schrift, ist die Werbung irreführend.

Wer wirbt, muss nicht von sich aus auf Nachteile der eigenen Ware hinweisen. Verschweigt ein Unternehmen aber etwas, worüber die Kunden Aufklärung erwarten durften, kann das eine Irreführung sein. Den Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung muss die Werbung nicht angeben.

Für einen Schadenersatzanspruch nach dem Wettbewerbsrecht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Absicht oder grobes Verschulden sind dafür nicht nötig.

Für die Haftung wegen irreführender Werbung genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer jene Sorgfalt außer Acht lässt, die allgemein oder von seiner Berufsgruppe verlangt wird. Das ist schon dann der Fall, wenn mit einer Rechtsverletzung nicht bloß entfernt zu rechnen war.

Ob eine Aufschrift auf dem Produkt oder der Verpackung eine Täuschung verhindert, hängt davon ab, wie aufmerksam Sie als durchschnittlicher Käufer in dieser Situation sind. Bei billigen Dingen des täglichen Bedarfs schauen Sie erfahrungsgemäß nur flüchtig hin. Bei teureren und länger haltbaren Waren wird dagegen erwartet, dass Sie sich die Angaben genauer ansehen und sich vor dem Kauf weiter erkundigen.

Wer mit einer mehrdeutigen Aussage wirbt, kann die Täuschung nur durch einen Hinweis verhindern, den Sie als Kunde auch wirklich bemerken. Der Hinweis muss dafür in der Regel gleich auffällig sein wie die Werbeaussage selbst. Er muss nicht dieselbe Schriftgröße haben, aber Sie müssen ihn sehen, wenn Sie die Werbung sehen.

Bei irreführender Werbung wird in drei Schritten geprüft. Zuerst, wie ein durchschnittlicher Interessent die Ankündigung versteht, wenn er die für so ein Produkt übliche Aufmerksamkeit aufwendet. Dann, ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und schließlich, ob die unrichtige Angabe geeignet ist, ihn zu einer Entscheidung zu bewegen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Ja. Auch bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht müssen Sie den Zusammenhang zwischen dem Verstoß und Ihrem Schaden nachweisen. Eine Umkehr der Beweislast zu Ihren Gunsten gibt es dabei nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

32 Absätze, 7.476 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Geschäftszahl

4Ob159/24x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. * und 2. *, beide pA *, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die Häupl Rechtsanwälte GmbH in Nussdorf am Attersee, wegen 60.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2024, GZ 12 R 17/24v-56, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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