OGH 4 Ob 131/22a
Worum es ging: Darf ich meinen eigenen Namen im Geschäft immer verwenden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie dürfen Ihren eigenen Namen nicht so verwenden, dass Verwechslungen mit dem Namen oder Zeichen entstehen können, das ein anderer berechtigt führt. Auch wenn Sie Ihren Namen redlich gebrauchen, müssen Sie alles Nötige und Zumutbare tun, um solche Verwechslungen auszuschließen. Dazu zählt etwa, den Vornamen beizufügen oder unterscheidende Zusätze zu verwenden.
Ihren eigenen Namen dürfen Sie im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich führen; ein schlechthin geltendes Verbot ist nicht zulässig. Sie müssen ihn aber so gebrauchen, dass Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma eines anderen nach Möglichkeit vermieden werden. Lässt sich das durch einen unterscheidenden Zusatz erreichen, kann Ihnen der Gebrauch ohne diesen Zusatz untersagt werden.
Aus einem Verhalten darf nur dann auf eine Erklärung geschlossen werden, wenn es nach den üblichen Gewohnheiten eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Zweifel bleiben, dass die Person diese Rechtsfolge auch wirklich wollte. Gerichte gehen dabei besonders vorsichtig vor.
Es muss eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen. Es darf kein vernünftiger Grund bleiben, daran zu zweifeln, dass Sie eine bestimmte rechtliche Folge herbeiführen wollten. Dabei sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Bei einem Anspruch auf Unterlassung ist eine gewisse allgemeine Formulierung neben den einzelnen Verboten meist notwendig. Sonst waere es zu leicht, das Verbot durch kleine Abweichungen zu umgehen. Deshalb kann ein Verbot auch Ausfuehrungen erfassen, die dem Verbotenen verwechselbar aehnlich sind.
Ein gerichtliches Verbot muss sich an dem ausrichten, was der Gegner tatsächlich getan hat. Es darf nicht pauschal jede künftige Nutzung aller Werke untersagen. Ein zu weit gefasstes Verbotsbegehren geht über das Zulässige hinaus.
Wie ein gerichtliches Unterlassungsgebot genau zu formulieren ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Diese Frage hat daher über Ihren Fall hinaus keine Bedeutung und rechtfertigt in der Regel keine Anrufung des Höchstgerichts.
Ein Verbot darf allgemeiner formuliert werden als die konkrete Handlung, damit es nicht zu leicht umgangen wird. Der Kern der Verletzung muss dabei so erfasst sein, dass auch andere Handlungen darunter fallen, die diesen Kern unberührt lassen. Hat der Beklagte bereits verstoßen, gelten für diese weitere Fassung nicht die strengen Voraussetzungen einer vorbeugenden Klage.
Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.
Ein Wort beschreibt eine Ware nur dann, wenn die angesprochenen Kreise den Hinweis auf Herstellung, Beschaffenheit oder Bestimmung allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfassen können. Braucht es dafür besondere Schlussfolgerungen oder handelt es sich nur um eine Andeutung von Eigenschaften, darf das Zeichen eingetragen werden.
Besteht ein Zeichen aus Wort und Bild, ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend. Der Geschäftsverkehr orientiert sich meist an diesem Kennwort und behält vor allem es im Gedächtnis, sofern es unterscheidungskräftig ist.
Ja. Wer seinen Firmennamen später bildet, muss alles Zumutbare tun, um Verwechslungen mit dem älteren Namen zu vermeiden. Sie müssen vorhandene Ausweichmöglichkeiten nutzen und nach Möglichkeit unterscheidende Zusätze verwenden.
Wird eine eingetragene Marke vollständig in ein anderes Zeichen übernommen, ist in der Regel von Ähnlichkeit auszugehen, auch wenn weitere Bestandteile dazukommen. Eine Verwechslungsgefahr fehlt nur dann, wenn die ältere Marke in dem neuen Zeichen ganz zurücktritt und gegenüber den übrigen Bestandteilen nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.
Ob im konkreten Fall aus dem Zusammenspiel von Markenähnlichkeit und Branchennähe eine Verwechslungsgefahr folgt, hat über den einzelnen Fall hinaus keine Bedeutung. Es handelt sich daher um keine erhebliche Rechtsfrage.
In der Regel nicht. Ob im konkreten Fall Verwechslungsgefahr besteht, hängt von den Umständen ab und hat meist keine über den Fall hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Ob eine Angabe den anständigen Gepflogenheiten im Geschäftsleben entspricht, richtet sich vor allem danach, ob fremder Ruf ausgenutzt oder geschädigt, Aufmerksamkeit abgeschöpft oder das Zeichen verwässert wird. Unfair kann besonders sein, wenn Sie sich über die bloße Angabe hinaus zusätzlich annähern und dabei Gestaltungselemente wie Logos, Schriftzüge, Farben oder Bilder übernehmen. Eine auffällige Gestaltung allein ist noch nicht unfair.
Die Ausnahme, nach der eine fremde Marke genannt werden darf, um auf die Bestimmung einer Ware oder Leistung hinzuweisen, ist eng auszulegen. Besonders streng ist das zu sehen, wenn es um eine zumindest normal kennzeichnungskräftige oder um eine bekannte Marke geht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.05.2022, 5 R 182/21b-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
45 Absätze, 13.205 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.10.2022
Geschäftszahl
4Ob131/22a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch die Meinhard Novak Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2022, GZ 5 R 182/21b-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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