Wie darf ich meinen Familiennamen im Geschäftsleben verwenden?
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Ihren eigenen Namen dürfen Sie im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich führen; ein schlechthin geltendes Verbot ist nicht zulässig. Sie müssen ihn aber so gebrauchen, dass Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma eines anderen nach Möglichkeit vermieden werden. Lässt sich das durch einen unterscheidenden Zusatz erreichen, kann Ihnen der Gebrauch ohne diesen Zusatz untersagt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 18.10.2022 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Die Führung des eigenen Namens im geschäftlichen Verkehr darf zwar nicht schlechthin verboten werden, doch kann dies der Fall sein, wenn es möglich ist, dem Namen einen unterscheidenden Zusatz hinzuzufügen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Beklagte verwendet weder ihren gesamten Firmennamen, noch den in seinem phantasiegeprägten Teil zur Kennzeichnung ihrer Waren, sondern nur den Teil, der auch dem Namen ihres Geschäftsführers und Alleingesellschafters entspricht und der wiederum im Familiennamen mit der prioritätsälteren Wortmarke der Klägerin ident ist.OGH 4 Ob 131/22a, 18.10.2022
- Hier zu Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art12 lita.OGH 4 Ob 154/14x, 16.12.2014
- "Danzer"OGH 4 Ob 31/97f, 11.02.1997
- Jedermann ist grundsätzlich berechtigt, seinen eigenen Namen auch im geschäftlichen Verkehr zu führen und zu verwenden. Der Name darf aber nur in einer solchen Weise gebraucht werden, daß Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma, deren sich ein anderer befugterweise bedient, nach Möglichkeit vermieden werden.OGH 4 Ob 43/92, 01.09.1992
- "Schuster-Werbung"OGH 4 Ob 331/84, 22.05.1984
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- "Bayer-Diskont"OGH 4 Ob 385/82, 14.12.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009440 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 4 Ob 131/22a, 18.10.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 43 · VIII. Schutz des Namens
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