Muss mein Betrieb bekannt sein, damit mein Zeichen geschützt ist?
günstig für Zeicheninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Nein. Es genügt, dass die angesprochenen Kreise Ihr Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder auf bestimmte Waren verstehen. Wie viele das Zeichen bloß kennen, sagt darüber noch nichts aus; auf Ihren Namen muss dabei niemand kommen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Der Bekanntheitsgrad des Zeichens also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über die Verkehrsgeltung eines Zeichens noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr (in erster Linie der Kennzeichnungsgrad; er gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird. Das Unternehmen selbst muß dabei nicht bekannt sein; es genügt, wenn an die Waren oder Leistungen des Zeichenträgers, nicht aber an diesen selbst, gedacht wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob Verkehrsgeltung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist.OGH 4 Ob 109/25w, 22.07.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079181 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 4 Ob 109/25w, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 5/23y, 31.01.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §9 C3a
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