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Muss mein Betrieb bekannt sein, damit mein Zeichen geschützt ist?

günstig für Zeicheninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Nein. Es genügt, dass die angesprochenen Kreise Ihr Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder auf bestimmte Waren verstehen. Wie viele das Zeichen bloß kennen, sagt darüber noch nichts aus; auf Ihren Namen muss dabei niemand kommen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Der Bekanntheitsgrad des Zeichens also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über die Verkehrsgeltung eines Zeichens noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr (in erster Linie der Kennzeichnungsgrad; er gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird. Das Unternehmen selbst muß dabei nicht bekannt sein; es genügt, wenn an die Waren oder Leistungen des Zeichenträgers, nicht aber an diesen selbst, gedacht wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079181 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Genannte Normen

UWG §9 C3a

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