Reicht es, wenn viele mein Zeichen kennen?
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Wie bekannt ein Zeichen ist, sagt für sich allein noch nichts darüber, ob es im Verkehr Geltung erlangt hat. Entscheidend ist zunächst, wie weit die beteiligten Kreise das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung verstehen. Dass das Unternehmen namentlich bekannt ist, ist keine Voraussetzung; danach ist nur zu fragen, wenn der erste Punkt kein eindeutiges Ergebnis bringt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Der Bekanntheitsgrad eines Zeichens - also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über seine Verkehrsgeltung noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr in erster Linie der Kennzeichnungsgrad; er gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird. Das Unternehmen selbst muss dabei nicht bekannt sein; es genügt, wenn an die Waren oder Leistungen des Zeichenträgers, nicht aber an diesen selbst, gedacht wird. Der Zuordnungsgrad - also die Angabe, wie weit das Unternehmen, mit dem das Zeichen in Zusammenhang gebracht wird, namentlich bekannt ist - ist keine notwendige Voraussetzung für die Verkehrsgeltung; nach ihm muss nur dann gefragt werden, wenn die Frage nach dem entsprechenden Kennzeichnungsgrad zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob Verkehrsgeltung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist.OGH 4 Ob 109/25w, 22.07.2025
- Konturlose Farbmarke OrangeOGH 4 Ob 5/23y, 31.01.2023
- Bei beschreibenden kann auch aus hoher Bekanntheit nicht auf die Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen geschlossen werden; bei originär kennzeichnungskräftigen Zeichen ist die Bekanntheit demgegenüber ein starkes Indiz dafür, dass der Verkehr das Zeichen einem bestimmten Produkt zuordnet.OGH 4 Ob 227/12d, 12.02.2013
- Eine nicht der Berechtigten zugeordnete Bekanntheit eines Begriffs kann auch nicht in unlauterer Weise ausgenutzt werden.OGH 17 Ob 28/11h, 22.11.2011
- Hier: Goldhase.OGH 17 Ob 17/09p, 22.09.2009
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Im Hinblick auf die Vorschrift des Art 7 Abs 2 GMV müssen die Eintragungsvoraussetzungen einer Gemeinschaftsmarke im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwirklicht sein. Fehlt die Unterscheidungskraft der Marke in nur einem Mitgliedstaat, so muss sie (nur) dort erworben werden, fehlt sie in mehreren Ländern, so muss sie in allen diesen Ländern erworben werden.OGH 17 Ob 17/09p, 22.09.2009
- Die Bekanntheit einer Marke im Sinn von Art 9 Abs 1 lit c GMV (§ 10 Abs 2 MSchG) ist nicht anders zu beurteilen als die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft eines ansonsten schutzunfähigen Zeichens (Art 7 Abs 3 GMV, § 4 Abs 2 MSchG).OGH 17 Ob 20/08b, 23.09.2008
- Hier: Die Farbkombination gelb/schwarz für Hochdruckreiniger.OGH 4 Ob 349/97w, 25.11.1997
- PickfeinOGH 4 Ob 61/92, 01.09.1992
- ProfiOGH 4 Ob 26/92, 16.06.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078788 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 18.
- OGH 4 Ob 172/25k, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 109/25w, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 5/23y, 31.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 244/17m, 22.03.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 152/17g, 21.11.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
MSchG §4 Abs2; UWG §2 Abs3 Z1; UWG §9 C2; Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7 Abs3; Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rates 32009R0207 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) Art7 Abs2
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