Muss der Verbreiter beweisen, dass seine Behauptung wahr ist?
günstig für Verletzter betrifft Unternehmer, Mitbewerber
Wer über ein Unternehmen herabsetzende Tatsachen verbreitet, schuldet Schadenersatz, sofern er ihre Wahrheit nicht beweisen kann. Auch für sein fehlendes Verschulden ist er beweispflichtig. Guter Glaube schützt ihn daher nicht in jedem Fall.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
§ 7 Abs 1 UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, also gegebenenfalls auch eine Haftung bei gutem Glauben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Beweislast.OGH 4 Ob 177/09x, 19.11.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079042 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 4 Ob 91/24x, 25.02.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §7 A; UWG §7 E2
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