Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 91/24x
Worum es ging: Wie wird beurteilt, was ich mit einer Aussage gemeint habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob Tatsachen verbreitet wurden, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen. Maßgeblich ist, wie ein unbefangener durchschnittlicher Leser oder Hörer sie versteht. Was Sie selbst gemeint haben, ist nicht entscheidend.
Wird Ihr Kennzeichen unbefugt verwendet, umfasst Ihr Schaden auch den entgangenen Gewinn. Dabei wird auch berücksichtigt, welchen Gewinn der Verletzer erzielt hat. Ist Ihnen selbst kein Gewinn entgangen und hat nur der andere verdient, geht es um die Herausgabe seiner Bereicherung, die Ihnen bei dessen Verschulden gebührt.
Nur bei einer ernsten Beeinträchtigung. Der übliche Ärger, den jede Rechtsverletzung mit sich bringt, reicht nicht; es muss sich um eine empfindliche Kränkung handeln. Sie müssen darlegen, welche persönlichen Nachteile entstanden sind; die Höhe schätzt das Gericht.
Wollen Sie wegen der Veröffentlichung Ihres Bildes eine Entschädigung, müssen Sie konkret schildern, worin die besonders empfindliche Kränkung liegt. Die allgemeine Formel, das Begehren werde auf alle denkbaren Rechtsgründe gestützt, ersetzt dieses Vorbringen nicht.
Wer herabsetzende Tatsachen über ein Unternehmen behauptet oder verbreitet, schuldet Schadenersatz, wenn er ihre Wahrheit nicht beweisen kann. Er muss außerdem beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Deshalb kann auch haften, wer die Behauptung für wahr gehalten hat.
Wer über ein Unternehmen herabsetzende Tatsachen verbreitet, schuldet Schadenersatz, sofern er ihre Wahrheit nicht beweisen kann. Auch für sein fehlendes Verschulden ist er beweispflichtig. Guter Glaube schützt ihn daher nicht in jedem Fall.
Eine Buße wird nur zugesprochen, wenn das unlautere Verhalten Sie ernstlich beeinträchtigt hat. Der Ärger, der mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbunden ist, genügt dafür nicht.
Eine Geldbuße wird nur zugesprochen, wenn die besonderen Umstände des Falls eine Vergütung für die erlittene Kränkung oder für andere persönliche Nachteile rechtfertigen. Ohne solche Umstände gibt es keinen Zuspruch.
Ja. Zu den persönlichen Nachteilen zählt auch der Schaden am äußeren Ansehen, den ein Unternehmen in der Gemeinschaft erleidet. Dieser Nachteil darf bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden. Ob die Voraussetzungen vorliegen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Unternehmen mit einem sehr großen Kreis von Beteiligten können keine Kränkung erleiden; ihnen kann stattdessen eine Geldbuße zugesprochen werden. Voraussetzung ist ein ernstlich beeinträchtigender Wettbewerbsverstoß, der ihre soziale Geltung verletzt. Damit sie natürlichen Personen gleich behandelt werden, muss die Beeinträchtigung besonders schwer sein.
Maßgeblich ist, welchen Ruf das betroffene Unternehmen erlangt hatte und wie stark dieser Ruf durch den Verstoß gelitten hat. Je schwerer die Wettbewerbsverletzung wiegt, desto größer ist der Schaden.
In der Regel nicht. Wie eine festgestellte Äußerung zu verstehen ist und ob eine andere Beurteilung vertretbar wäre, ist eine Frage des einzelnen Falls. Sie hat keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus und rechtfertigt daher meist keine Anrufung des Obersten Gerichtshofs.
Wenn Gerichte zweiter Instanz eine Frage unterschiedlich beantworten, kann das eine erhebliche Rechtsfrage sein und den Weg zum Obersten Gerichtshof öffnen. Lassen die Leitlinien des Obersten Gerichtshofs aber einen Spielraum, sind unterschiedliche Ergebnisse möglich, ohne dass eine der Entscheidungen falsch sein muss.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 06.11.2023, 24 Cg 19/23m-14
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.02.2024, 2 R 194/23y-20
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 4 § 5 ZPO § 235 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
42 Absätze, 10.851 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Geschäftszahl
4Ob91/24x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * Gesellschaft m.b.H. & Co KG, *, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2024, GZ 2 R 194/23y-20, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. November 2023, GZ 24 Cg 19/23m-14, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von * GmbH auf * GmbH & Co KG berichtigt.
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