Was muss ich beweisen, wenn jemand Unwahres über mich verbreitet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ebenso ist der Beklagte für alle rechtfertigenden Umstände beweispflichtig.OGH 6 Ob 97/06t, 24.05.2006
- Ist die Rufschädigung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB gleichzeitig Ehrenbeleidigung, so trifft die Beweislast für die Wahrheit der beanstandeten Behauptung - ebenso wie nach § 7 Abs 1 UWG - den Beklagten.OGH 4 Ob 109/02m, 02.07.2002
- Den Beklagten, der die Behauptung eines Dritten weitergibt, trifft nicht nur die Beweislast hinsichtlich der wahrheitsgetreuen Wiedergabe der fremden Äußerungen, sondern auch hinsichtlich der Richtigkeit - selbst der in Vermutungsform - geäußerten Vorwürfe, weil unter Verbreiten jede Weitergabe fremder Behauptungen - auch wenn diese nur in Vermutungsform einen Tatverdacht aussprechen - anzusehen ist (so auch schon 6 Ob 2071/96v).OGH 6 Ob 220/01y, 18.10.2001
- Dem Geschädigten obliegt der Beweis der objektiven Sorgfaltsverletzung, dem Täter der Beweis des Fehlens subjektiver Vorwerfbarkeit, der Beweis von Anhaltspunkten für die Wahrheit.OGH 7 Ob 575/90, 28.06.1990
- Kein Eingehen auf beachtliche Gegenargumente nötig.OGH 4 Ob 78/90, 24.04.1990
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Die Feststellung dieses Tatbestandes setzt kein grobes Verschulden voraus. Es genügt, dass der Verbreiter unwahrer Behauptungen wissen musste, dass seine Tatsachenbehauptungen unrichtig waren.OGH 8 Ob 550/77, 30.11.1977
- Allein diese den allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen entsprechende Beweislastverteilung entspricht auch wenn sie für den Kläger manchmal zu Härten führen kann, dem Interesse der Aufrechterhaltung der Meinungsfreiheit.OGH 1 Ob 652/77, 31.08.1977
- Der Verletzer kann nur in Anspruch genommen werden, wenn er schuldhaft gehandelt hat (Die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegen muss, wird hier ausdrücklich offengelassen).OGH 4 Ob 320/77, 14.06.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031822 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 31.
- OGH 1 Ob 67/24w, 19.12.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer über Ihr Unternehmen Tatsachen behauptet, die geeignet sind, Ihren Betrieb oder Ihren Kredit zu schädigen, kann auf Unterlassung geklagt werden. Ein Verschulden müssen Sie ihm dafür nicht nachweisen. Es genügt, dass die Behauptung objektiv zur Schädigung geeignet ist.
Derjenige, der sie aufgestellt hat. Wer über einen Mitbewerber herabsetzende Tatsachen verbreitet, trägt die Beweislast für deren Wahrheit, und zwar auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung. Der Wahrheitsbeweis gilt schon als erbracht, wenn er den wesentlichen Inhalt der Mitteilung bestätigt. Ist die Wahrheit bescheinigt, besteht kein Unterlassungsanspruch.