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Wer muss beweisen, dass eine geschäftsschädigende Behauptung wahr ist?

günstig für Kläger betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Beklagte, Kläger
Derjenige, der sie aufgestellt hat. Wer über einen Mitbewerber herabsetzende Tatsachen verbreitet, trägt die Beweislast für deren Wahrheit, und zwar auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung. Der Wahrheitsbeweis gilt schon als erbracht, wenn er den wesentlichen Inhalt der Mitteilung bestätigt. Ist die Wahrheit bescheinigt, besteht kein Unterlassungsanspruch.

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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (38 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1978)

Zur Frage der Beweislastverteilung (Bescheinigungslastverteilung) im Provisorialverfahren zur Sicherung eines auf diese Bestimmungen gestützten Anspruches.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079738 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 38.

Genannte Normen

UWG §7 E2; UWG §24

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Beweislast bei Werbeaussagen

Grundsätzlich muss das derjenige beweisen, der die Werbung bekämpft. Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen sich als das größte oder beste bezeichnet. Nur wenn dem Kläger der Beweis unverhältnismäßig schwer fällt, der Werbende die nötigen Kenntnisse aber hat und die Aufklärung ihm zumutbar ist, muss der Werbende die Richtigkeit seiner Behauptung nachweisen.

günstig für Beklagter Beweislast bei rufschädigenden Behauptungen

Wenn Sie wegen verbreiteter Unwahrheiten Ersatz Ihres Schadens wollen, müssen Sie beweisen, dass die Behauptungen unwahr sind. Zusätzlich müssen Sie darlegen, dass die Unwahrheit bei durchschnittlicher, jedem zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar war. Danach ist es Sache des Beklagten zu behaupten, dass ihn kein grobes Verschulden trifft, und zu beweisen, dass er Anhaltspunkte für die Wahrheit hatte.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Beweislast bei rufschädigenden Behauptungen
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