Wer muss beweisen, dass eine geschäftsschädigende Behauptung wahr ist?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (38 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Gegner der gefährdeten Partei trägt die Bescheinigungslast zumindest hinsichtlich des wesentlichen Inhaltes seiner Mitteilung.OGH 8 ObA 134/04w, 17.03.2005
- Auch auf § 1330 ABGB gestützte Sicherungsanträge können schon durch die Bescheinigung der Wahrheit der verbreiteten Äußerung abgewehrt werden.OGH 4 Ob 250/03y, 16.12.2003
- Wird in einem auf § 7 UWG gestützten Sicherungsverfahren die Wahrheit der beanstandeten Behauptung bescheinigt, besteht kein Unterlassungsanspruch.OGH 4 Ob 250/03y, 16.12.2003
- Die Bescheinigungslast für die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung trifft auch im Provisorialverfahren den Mitteilenden.OGH 4 Ob 15/02p, 13.03.2002
- Ob eine Mitteilung vertraulich war, ist nur für die Beweislast von Bedeutung. Während der Beklagte grundsätzlich beweisen muss, dass herabsetzende Behauptungen wahr sind (§ 7 Abs 1 UWG), trifft die Beweislast für die Unrichtigkeit vertraulicher Mitteilungen, an denen der Mitteilende oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat, den Kläger (§ 7 Abs 2 UWG). Wer eine Tatsache beweisen muss, ist nur solange von Bedeutung, als diese Tatsache nicht bewiesen ist; steht die zu beweisende Tatsache fest, so spielt es keine Rolle mehr, wen die Beweislast trifft.OGH 4 Ob 2246/96i, 17.09.1996
- Der Beklagte ist zur Unterlassung verpflichtet, soweit die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.OGH 4 Ob 2/96, 16.01.1996
- Identisches, aber in zahlreichen Einzelfällen angewandtes Verhalten hat für diesen Wahrheitsbeweis das gleiche Gewicht wie eine Mehrzahl zwar unterschiedlicher, aber zur gleichen Beurteilung führender Verhaltensweisen.OGH 4 Ob 10/92, 16.06.1992
- WebpelzeOGH 4 Ob 94/91, 25.02.1992
- Der Wahrheitsbeweis ist schon dann vom Beklagten als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im wesentlichen bestätigt.OGH 4 Ob 128/89, 10.10.1989
- Der Beklagte trägt die Beweislast für die Wahrheit seiner Mitteilung; entsprechendes gilt für die Verteilung der Bescheinigungslast im Provisorialverfahren.OGH 4 Ob 2/89, 24.01.1989
- Nach § 7 UWG trägt aber der Beklagte die Beweislast für die Wahrheit seiner Mitteilung.OGH 4 Ob 99/88, 10.01.1989
- Die Entscheidung ÖBl 1957,5 ist damit ebenso überholt wie die übrige vorangegangene, zum Teil uneinheitliche Vorjudikatur.OGH 4 Ob 324/86, 22.04.1986
- Jedenfalls dann, wenn es der antragstellenden Partei zugemutet werden kann, die Unwahrheit der Behauptung ihres Gegners glaubhaft zu machen, darf somit ohne eine solche Bescheinigung eine auf § 7 UWG gestützte einstweilige Verfügung nicht erlassen werden (so schon 4 Ob 316/78 = ÖBl 1978,92).OGH 4 Ob 403/80, 13.01.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079738 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 38.
- OGH 4 Ob 138/22f, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
UWG §7 E2; UWG §24
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Grundsätzlich muss das derjenige beweisen, der die Werbung bekämpft. Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen sich als das größte oder beste bezeichnet. Nur wenn dem Kläger der Beweis unverhältnismäßig schwer fällt, der Werbende die nötigen Kenntnisse aber hat und die Aufklärung ihm zumutbar ist, muss der Werbende die Richtigkeit seiner Behauptung nachweisen.
Wenn Sie wegen verbreiteter Unwahrheiten Ersatz Ihres Schadens wollen, müssen Sie beweisen, dass die Behauptungen unwahr sind. Zusätzlich müssen Sie darlegen, dass die Unwahrheit bei durchschnittlicher, jedem zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar war. Danach ist es Sache des Beklagten zu behaupten, dass ihn kein grobes Verschulden trifft, und zu beweisen, dass er Anhaltspunkte für die Wahrheit hatte.