Ist der Vorwurf, ich täusche meine Kunden, eine Tatsachenbehauptung?
günstig für Betroffener betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Kunden
Ja. Tatsachen sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit greifbarem Inhalt, deren Richtigkeit sich überprüfen lässt. Auch ein Urteil, das erkennbar auf solche Umstände schließen lässt, gilt als Tatsachenbehauptung; die gewählte Formulierung allein entscheidet nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
"Tatsachen" im Sinne des § 7 Abs 1 UWG sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalts.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das ist bei der Behauptung eines Schutzrechtseingriffs der Fall.OGH 4 Ob 184/06x, 21.11.2006
- Die Behauptung, jemand habe fachlich keine Ahnung oder er versuche wieder einmal, seine Kunden bewusst zu täuschen, ist eine Tatsachenbehauptung.OGH 4 Ob 2115/96z, 09.07.1996
- Hauszustellung einer Zeitung.OGH 4 Ob 30/94, 14.12.1993
- Hier: "Ganze Woche" - noch kein Geschäft.OGH 4 Ob 95/93, 29.06.1993
- Hier: § 1330 ABGB.OGH 4 Ob 84/92, 20.10.1992
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Das trifft auch bei sogenannten "konkludenten Tatsachenbehauptungen" zu, die Urteile enthalten, welche nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen.OGH 4 Ob 10/92, 16.06.1992
- Davon zu unterscheiden sind solche Werturteile, die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben und daher objektiv nicht überprüft werden können.OGH 4 Ob 169/89, 09.01.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079167 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 26.
- OGH 1 Ob 67/24w, 19.12.2024, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
UWG §7 C
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