Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.11.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 4 Ob 152/17g

Worum es ging: Kann ich später rügen, dass das Gericht nicht nachgefragt hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Erstgericht seine Pflicht zur Anleitung verletzt, kann der Oberste Gerichtshof das nur aufgreifen, wenn Sie es schon in der Berufung gerügt haben. Haben Sie das versäumt und auch keinen entsprechenden Revisionsgrund geltend gemacht, bleibt der Fehler unbeachtet.

In der Regel nein. Ob zwei Kennzeichen im konkreten Fall verwechselt werden können, hängt von den Umständen ab und ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof greift das nur ausnahmsweise auf.

Besonders schwere Verfahrensfehler, die dem Gericht erster Instanz unterlaufen sind, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen. Sie müssen solche Fehler also schon früher aufgreifen.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.

Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.

Eine Schlussfolgerung des Gerichts kann keine Aktenwidrigkeit sein. Mit diesem Rechtsmittelgrund können Sie sie daher nicht bekämpfen.

Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Feststellung einem Beweismittel widerspricht. Sie besteht nur darin, dass das Berufungsgericht den Inhalt eines bestimmten Aktenstücks unrichtig wiedergibt und zugrunde legt.

Wenn eine Erklärung oder ein Beweisergebnis in der Begründung anders dargestellt wird, als es in der Niederschrift, der Eingabe oder der Urkunde steht, und das für die Entscheidung bestimmend war. Schlussfolgerungen aus Urkunden zählen dagegen nicht dazu. Urkunden, auf die sich das Gericht gar nicht gestützt hat, ebenso wenig.

Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.

Eine im Register eingetragene Marke ist grundsätzlich geschützt. Dieser Schutz besteht auch dann, wenn der Inhaber die Marke gar nicht verwendet.

Beim Vergleich zweier Kennzeichen kommt es auf den Gesamteindruck an, nicht auf einzelne Teile für sich. Zu prüfen ist, welches Gewicht die einzelnen Bestandteile für diesen Gesamteindruck haben. Schwache oder nicht schutzfähige Bestandteile prägen ein Zeichen in der Regel nicht, die Aufmerksamkeit richtet sich dann auf die übrigen Teile.

Besteht ein Zeichen aus Wort und Bild, ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend. Der Geschäftsverkehr orientiert sich meist an diesem Kennwort und behält vor allem es im Gedächtnis, sofern es unterscheidungskräftig ist.

Wie bekannt ein Zeichen ist, sagt für sich allein noch nichts darüber, ob es im Verkehr Geltung erlangt hat. Entscheidend ist zunächst, wie weit die beteiligten Kreise das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung verstehen. Dass das Unternehmen namentlich bekannt ist, ist keine Voraussetzung; danach ist nur zu fragen, wenn der erste Punkt kein eindeutiges Ergebnis bringt.

Ja. Für den Schutz einer eingetragenen Marke vor Gericht kommt es weder darauf an, ob Sie sie tatsächlich verwenden, noch darauf, ob sie im Verkehr bekannt ist. Verglichen wird zunächst das, was im Markenregister eingetragen ist.

Maßgeblich ist, wie ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Kunden die Bezeichnung versteht, und zwar schon bei flüchtiger Betrachtung in der Eile des Geschäftsverkehrs. Entscheidend ist der Gesamteindruck und nicht eine zergliedernde Betrachtung der Einzelheiten.

In der Regel nicht. Ob im konkreten Fall Verwechslungsgefahr besteht, hängt von den Umständen ab und hat meist keine über den Fall hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Nein. Vor dem Obersten Gerichtshof können Sie die Beweiswürdigung nicht mehr bekämpfen. Den Vorwurf, das Urteil gebe den Akteninhalt falsch wieder, dürfen Sie deshalb nicht dazu verwenden, die Beweiswürdigung doch noch anzugreifen.

Ob ein Zeichen einer Marke in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den beide hervorrufen. Dabei zählen die unterscheidenden und prägenden Bestandteile. Maßstab ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher, der die Marke als Ganzes wahrnimmt und nicht auf Einzelheiten achtet.

Nur dann, wenn Ihre Kennzeichen tatsächlich benutzt werden und beim Publikum zumindest eine gewisse Bekanntheit erreicht haben. Kennt niemand Ihr Zeichen, kann ein gleichartiges Zeichen die angesprochenen Kunden auch nicht in die Irre führen. Beurteilt wird das nach den tatsächlichen Verhältnissen am Markt.

Ihre Warenausstattung oder Ihr Kennzeichen ist gegen nachahmende Aufmachungen nur geschützt, wenn es Verkehrsgeltung erlangt hat, also von einem nicht unerheblichen Teil des Publikums einem bestimmten Anbieter zugeordnet wird. Das Unternehmen selbst müssen die Kunden dabei nicht kennen; es genügt, wenn sie an dessen Waren oder Leistungen denken. Je schwächer ein Zeichen von sich aus ist, desto größer muss die Marktpräsenz sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 477 ZPO § 496 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 519

Entscheidungstext

40 Absätze, 8.511 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Geschäftszahl

4Ob152/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch die Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wider die beklagte Partei M***** S*****, vertreten durch Mag. Dr. Erich Stefan Gerold, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Rechnungslegung (Streitwert insgesamt 50.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Juni 2017, GZ 1 R 68/17a-33, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. Oktober 2016, GZ 2 Cg 8/16z-23, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail