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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.06.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 192/25s

Worum es ging: Wann ist ein Eingriff in meine Rechte rechtswidrig?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird in ein Recht eingegriffen, das gegenüber jedermann geschützt ist, ergibt sich die Rechtswidrigkeit erst aus einer umfassenden Abwägung der Interessen. Es gibt also keine automatische Antwort. Erst nach dieser Abwägung steht fest, ob der Eingriff rechtswidrig war.

Verletzt eine geschäftsschädigende Behauptung zugleich Ihre Ehre, müssen Sie nur beweisen, dass die Behauptung verbreitet wurde. Der andere muss dann beweisen, dass sie wahr ist oder dass ihm die Verbreitung nicht vorwerfbar war. Liegt keine Ehrverletzung vor, müssen Sie auch beweisen, dass die Behauptung unrichtig war und Ihnen geschadet hat.

Ob Tatsachen verbreitet wurden, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen. Maßgeblich ist, wie ein unbefangener durchschnittlicher Leser oder Hörer sie versteht. Was Sie selbst gemeint haben, ist nicht entscheidend.

Die Meinungsfreiheit rechtfertigt es nicht, einen politischen Gegner mit unwahren Tatsachenbehauptungen herabzusetzen. Das gilt insbesondere, wenn ihm damit ein verwerfliches Verhalten unterstellt wird.

Auch harte Kritik, die jemanden in seiner Ehre trifft, kann erlaubt sein. Voraussetzung ist, dass sie sich an konkreten Tatsachen orientiert und die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreitet.

Nein. Es kommt nicht auf die sprachliche Form an, sondern darauf, ob sich die Aussage beweisen lässt. Enthält sie einen überprüfbaren Tatsachenkern, bleibt sie eine Tatsachenbehauptung, auch wenn Sie sie als persönliche Meinung einkleiden.

Widerruf und dessen Veröffentlichung können Sie nur verlangen, wenn jemand unwahre Tatsachen über Sie verbreitet hat, die Ihrem Ruf oder Ihrem Fortkommen schaden. Bei einer bloßen Beleidigung ohne solche Tatsachen steht Ihnen ein Widerruf nicht zu.

Wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung mit dem Schutz der Ehre zusammenstößt, ist abzuwägen. Wie wichtig das Thema für die Allgemeinheit ist, kann dabei den Ausschlag geben, wenn der Kern der Äußerung stimmt. Der Vorwurf der Tierquälerei bei Massentierhaltung bedeutet im Zusammenhang nicht den Vorwurf einer Straftat.

Ja. Wer sich in die politische Auseinandersetzung begibt, muss schärfere Kritik hinnehmen als jemand, der das nicht tut. Das gilt nicht nur für Politiker, sondern auch für Vereine, Interessenvertreter und Medien, sobald sie selbst öffentlich Stellung nehmen. Wer selbst provoziert, muss besonders viel vertragen.

Die Presse hat die Aufgabe, politische Vorgänge kritisch zu beleuchten und verschiedene Standpunkte wiederzugeben. Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur Beiträge, die freundlich aufgenommen werden, sondern auch solche, die verletzen, schockieren oder verstören. Für Einschränkungen politischer Äußerungen in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse bleibt nur ein sehr enger Spielraum.

Politiker müssen sich mehr Kritik gefallen lassen, soweit sie in ihrer öffentlichen Funktion handeln. In der politischen Auseinandersetzung genügt daher schon eine dünne tatsächliche Grundlage, damit eine Wertung zulässig ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1330 ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 54

Entscheidungstext

70 Absätze, 18.789 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

6Ob192/25s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stiftung D*, vertreten durch Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Völk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2025, GZ 15 R 55/25f-19, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Jänner 2025, GZ 43 Cg 35/24f-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie lauten:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, die wörtliche und/oder sinngleiche Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, die klagende Partei sei eine pseudowissenschaftliche Institution.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen auf ihrer Webseite folgenden Widerruf zu veröffentlichen:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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