Wird bei der Veröffentlichung auch der Kostenausspruch mitveröffentlicht?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 14.09.2022 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gehört daher insgesamt zum (stattgebenden) Urteilsspruch, den die Veröffentlichung nach § 25 Abs 4 UWG umfasst. Allerdings ist der Kostenausspruch in die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nicht einzubeziehen.OGH 4 Ob 177/02m, 15.10.2002
- Im Spruch war klarzustellen, daß die Kostenentscheidung nicht mitzuveröffentlichen ist.OGH 4 Ob 173/97p, 09.09.1997
- Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung umfaßt nicht die Kostenentscheidung.OGH 4 Ob 74/95, 19.09.1995
- Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der im Schrifttum an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 25 Abs 4 UWG geübten Kritik.OGH 4 Ob 38/95, 25.04.1995
- Die Auffassung, auch die Kostenentscheidung sei, weil Bestandteil des Spruches, mitzuveröffentlichen, kann nicht aufrechterhalten werden. Damit wird das Publikum nicht über einen maßgeblichen Umstand aufgeklärt.OGH 4 Ob 91/93, 27.07.1993
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Die Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG erfaßt nur das über den Unterlassungsanspruch ergangene Urteil, nicht aber das Urteil über ein Schadenersatzbegehren. Auch der Zuspruch eines Schadenersatzbetrages kann die Urteilsveröffentlichung nicht rechtfertigen.OGH 4 Ob 126/89, 05.12.1989
- Nach ständiger Rechtsprechung ist nur der über das Unterlassungsbegehren ergangene Spruch zu veröffentlichen nicht aber der Spruch über ein Rechnungslegungsbegehren.OGH 4 Ob 134/89, 07.11.1989
- Die Gesetzesverfasser der UWGNov 1980 gingen davon aus, daß zum Urteilsspruch auch die Kostenentscheidung und die Bezeichnung der Parteienvertreter gehörten, wenn die obsiegenden Partei keinen Antrag auf Umformulierung im Sinne des § 25 Abs 5 UWG stelle; für eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung ist bei dieser Gesetzeslage kein Raum.OGH 4 Ob 12/88, 15.03.1988
- Unter Ablehnung von Kuesko ÖBl 1984,145.OGH 4 Ob 377/85, 18.02.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079961 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 6 Ob 106/22i, 14.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 16/18w, 24.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 243/17i, 21.03.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §25 Abs5
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird ein Urteil veröffentlicht, wird auch die gerichtliche Ermächtigung dazu mitveröffentlicht. So erkennen die Leser, dass das Gericht ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung bejaht hat. Es handelt sich also nicht um eine Veröffentlichung, die der Kläger von sich aus und auf eigene Kosten vornimmt.
Wenn Sie die Veröffentlichung des Urteils in einem Medium des Gegners verlangen dürfen, können Sie sogleich auf dessen Verurteilung zur Veröffentlichung klagen. Eine förmliche Ermächtigung müssen Sie davor nicht einholen.