Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 180/24k
Worum es ging: Kann ich Geld eintreiben, das mir aus einem Strafvergleich zusteht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird vor dem Strafrichter ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Angeklagte verpflichtet, innerhalb einer Frist an einen Dritten zu zahlen, kann dieser Dritte den Betrag eintreiben lassen. Er braucht dafür kein eigenes Urteil.
Aus dem Titel selbst muss hervorgehen, welcher Betrag zu zahlen ist. Ist der Betrag bloß bestimmbar, kann daraus in der Regel keine Exekution geführt werden.
Im Titel muss eine bestimmte Geldsumme stehen, und zwar auch für Nebenkosten. Die bloße Verpflichtung, alle im Zusammenhang mit einem Darlehen auflaufenden Kosten zu ersetzen, reicht für eine Exekution nicht aus.
Muss jemand einen Geldbetrag erlegen, wird das so durchgesetzt wie eine gewöhnliche Geldforderung. Die Regeln über das Erzwingen von Handlungen kommen dafür nicht zur Anwendung.
Wer Kostenersatz für eine Rechtsmittelbeantwortung will, muss die Kosten schon in diesem Schriftsatz aufstellen. Findet darüber keine Verhandlung statt, können nicht aufgestellte Kosten später nicht mehr geltend gemacht werden.
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Die Ermächtigung, ein Urteil zu veröffentlichen, ist kein eigenständiger Anspruch. Sie besteht nur, solange auch ein Anspruch auf Unterlassung besteht.
Für ein Rechtsmittel gibt es nur eine Ausführung. Bringen Sie mehrere ein, zählt allein jene, die zuerst bei Gericht eingelangt ist.
Wenn Ihnen ein vollstreckbarer Titel nur die Einsicht in Bücher zuspricht, umfasst das nicht das Recht, Kopien der Unterlagen anzufertigen. Weder im Exekutionsverfahren noch in einem nachfolgenden Streit wird die zugesprochene Verpflichtung über ihren Wortlaut hinaus ausgeweitet.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg, 22.01.2023, 5 Cg 31/23s-25
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.06.2024, 2 R 54/24m-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 EO § 354 EO § 7 KSchG Art. 1 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 30 KSchG § 6 ZPO § 43 ZPO § 54
Entscheidungstext
86 Absätze, 27.023 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.04.2025
Geschäftszahl
4Ob180/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, Prinz-Eugen-Straße 20–22, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 44.900 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2024, GZ 2 R 54/24m-30, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 22. Jänner 2023, GZ 5 Cg 31/23s-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Replik der beklagten Partei vom 15. November 2024 wird zurückgewiesen.
II. Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Stattgabe des Urteilsveröffentlichungsbegehrens (Punkte 3 und 4) bestätigt werden, werden bezüglich des Unterlassungsbegehrens (Punkt 1) teilweise und hinsichtlich des Beseitigungsbegehrens (Punkt 2) zur Gänze dahin abgeändert, dass das Urteil in diesem Umfang einschließlich des bestätigten Teils und der Kostenentscheidung (Punkt 5) lautet:
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