Kann ich die Veröffentlichung des Urteils verlangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 24.05.2023 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch nachträgliches Wohlverhalten bringt den Veröffentlichungsanspruch nicht zum Erlöschen.OGH 4 Ob 201/17p, 24.10.2017
- Im konkreten Fall bei einer Vorratsmarke ("Bouchet") verneint.OGH 4 Ob 353/77, 13.09.1977
- Wettbewerbswidrige Handlung durch eintausendfünfhundert Werbeschriften mit nicht unbedeutendem geographischen Streubereich.OGH 4 Ob 306/74, 26.03.1973
- Nicht Strafe, sondern Vorbeugungsmaßnahme.OGH 4 Ob 306/60, 15.03.1960
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079725 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 8 Ob 37/23h, 24.05.2023, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UWG §25 Abs4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Die Ermächtigung, das Urteil auf Kosten der Gegenseite zu veröffentlichen, gibt es nur, wenn Sie mit Ihrer Klage gegen unlauteren Wettbewerb durchdringen. Ziehen Sie Ihr Unterlassungsbegehren zurück, ohne ein anderes an dessen Stelle zu setzen, entfällt auch die Veröffentlichung.
Wenn eine unlautere Äußerung nur gegenüber wenigen Personen gefallen ist, besteht in der Regel kein Bedarf, das Urteil zu veröffentlichen. Das gilt, solange nicht wahrscheinlich ist, dass sie über diesen kleinen Kreis hinaus bekannt wurde.