Was ist überhaupt ein Betriebsgeheimnis?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unternehmer
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kaufmännischer oder technischer Art, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, nicht darüber hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht. Der Wille zur Geheimhaltung kann sich auch aus den Umständen ergeben. Unlautere oder gesetzwidrige Verhaltensweisen zählen in der Regel nicht dazu, vor allem wenn es um die Aufdeckung strafbarer Handlungen geht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1929, zuletzt bestätigt am 27.07.2017 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1929)
Begriff des Geschäftsgeheimnisses oder Betriebsgeheimnisses.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unter Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen werden Umstände verstanden, die nicht allgemein bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes Interesse hat; unlautere Geschäftspraktiken oder gesetzwidriges Verhalten zählen aber in der Regel nicht dazu. Dieser Ansicht ist jedenfalls zu folgen, als es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Tatbestände geht.OGH 9 ObA 180/01p, 19.09.2001
- Geschäftsgeheimnisse betreffen Tatsachen und Erkenntnisse von wirtschaftlicher und kaufmännischer Bedeutung. Die in Frage kommenden Tatsachen und Vorgänge müssen in einer Beziehung zum Betrieb stehen, sie können auch Bedeutung für seine Wettbewerbsfähigkeit haben. Sie sind in der Regel nur einem eng begrenzten, im Wesentlichen geschlossenen Personenkreis bekannt, dem diese Kenntnis entsprechend der Natur des Betriebes nicht verwehrt werden kann. Nach dem Willen des Betriebsinhabers sollen sie geheimgehalten, somit vertraulich behandelt werden und es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.OGH 9 ObA 338/00x, 14.02.2001
- Hier: Information eines Geschäftspartners des (ehemaligen) Dienstgebers über strafrechtlich relevante Verhaltensweisen des (ehemaligen) Dienstgebers ist zweifellos ein schonenderes und gelinderes Mittel als eine Strafanzeige.OGH 8 ObA 131/98t, 12.11.1998
- Geht es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Tatbestände, ist ein (ehemaliger) Dienstnehmer im Interesse der Allgemeinheit zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt, wobei er allerdings in einer für seinen (ehemaligen) Dienstgeber möglichst schonender Form vorzugehen hat.OGH 8 ObA 131/98t, 12.11.1998
- Hier: Anzeige bei der Sozialversicherungsanstalt verletzt nicht die vertragliche Geheimhaltungspflicht hinsichtlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gegenüber Mitkonkurrenten.OGH 8 ObA 277/97m, 30.03.1998
- Vertragsstrafen auslösende Geheimhaltungspflichten sind grundsätzlich eng auszulegen.OGH 8 ObA 277/97m, 30.03.1998
- Der Geheimhaltungswille kann nicht nur ausdrücklich erklärt werden, sondern sich auch aus den Umständen ergeben; es genügt, dass sich ein durchschnittlicher Beschäftigter über diesen Willen klar sein muss.OGH 4 Ob 394/86, 19.05.1987
- Betriebsgeheimnisse oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht.OGH 9 Os 7/70, 18.06.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079583 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 4 Ob 78/17z, 27.07.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UWG §11
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