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Darf das Urteil auch dort veröffentlicht werden, wo niemand davon wusste?

günstig für Kläger betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Werbetreibende
Ja. Dass durch die Veröffentlichung auch Personen erreicht werden, die von dem Wettbewerbsverstoß bisher nichts wussten, lässt sich nicht ausschließen und steht der Veröffentlichung nicht entgegen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 28.09.2021 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2019)

Dass durch einen Urteilsveröffentlichung auch solche Kreise angesprochen werden, die von dem Wettbewerbsverstoß bislang keine Kenntnis hatten, kann nicht ausgeschlossen werden und hindert den Zuspruch nicht.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132669 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

UWG §25

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Urteilsveröffentlichung nach unlauterer Äußerung

Wenn eine unlautere Äußerung nur gegenüber wenigen Personen gefallen ist, besteht in der Regel kein Bedarf, das Urteil zu veröffentlichen. Das gilt, solange nicht wahrscheinlich ist, dass sie über diesen kleinen Kreis hinaus bekannt wurde.

günstig für Beklagter Veröffentlichung des Urteils als Nebenanspruch

Die Ermächtigung, ein Urteil zu veröffentlichen, ist kein eigenständiger Anspruch. Sie besteht nur, solange auch ein Anspruch auf Unterlassung besteht.

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