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Wer gilt als Unternehmer und darf Konkurrenten klagen?

günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Vereine, Mitbewerber
Der Begriff des Unternehmers ist im Wettbewerbsrecht weit zu verstehen. Er erfasst jede selbständige Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist oder sonst wirtschaftlichen Zwecken dient. Ob das Gewerbe befugt ausgeübt wird, spielt für das Klagerecht keine Rolle.

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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 18.07.2022 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1959)

Es entspricht dem Zweck des UWG die Worte "Unternehmer" und "Unternehmen" immer im weiteren Sinn zu verstehen. Der Begriff des Unternehmers umfasst jede selbständige betriebene Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist oder die ohne Erwerbszwecke zu verfolgen, doch wirtschaftlichen Zwecken dient. Für die Aktivlegitimation nach § 14 UWG kommt es nicht auf die befugte Ausübung des Gewerbebetriebes an.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079597 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 20.

Genannte Normen

UWG §14 B2

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