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Verliere ich mein Klagerecht durch einen eigenen gleichartigen Verstoß?

günstig für Kläger betrifft Unternehmer, Mitbewerber
Nein. Ein Mitbewerber bleibt zur Klage berechtigt, auch wenn er selbst einen gleichartigen Verstoß begangen hat. Sein eigenes Fehlverhalten nimmt ihm das Recht nicht, gegen den Konkurrenten vorzugehen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 19.12.2023 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Ein Mitwerber ist, auch wenn er selbst einen gleichartigen Verstoß gegen § 28 UWG begangen hat, zur Klage im Sinne der §§ 14, 34 UWG berechtigt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077867 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Genannte Normen

UWG §1 C5c; UWG §2 Abs1 Z2 A4; UWG §14 B1; UWG §14 B2; UWG §28; UWG §34

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Urheberrecht und Mitbewerber

Nein. Einen Verstoß gegen das Urheberrecht kann nur derjenige geltend machen, dem das Recht zusteht, nicht ein Mitbewerber des Verletzten. Der Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrecht kann auch nicht für sich allein abgetreten werden.

günstig für Beklagter Bildnisschutz und unlauterer Wettbewerb

Der Schutz des eigenen Bildes dient allein der Persönlichkeit des Abgebildeten und soll den Wettbewerb nicht regeln. Ein Verstoß dagegen ist nur dann zugleich unlauter, wenn er bewusst und planmäßig geschieht, um sich einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.

Verwandte Fragen

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