Ist die Zustimmung zum Nachmieter schon eine Gegenleistung des Vermieters?
günstig für Mieterbetrifft Mieter, Vermieter, Nachmieter
Nein. Ist der Vermieter nur bereit, mit dem vorgeschlagenen Nachmieter einen Vertrag zu gewöhnlichen Bedingungen zu schließen, ist das keine gleichwertige Gegenleistung. Verschafft er dem Nachmieter keine bessere Stellung, als sie jeder andere auch hätte, bleibt die dafür gezahlte Ablöse unwirksam.
Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 25.04.2019
(2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die bloße Bereitschaft, mit den vom Altmieter präsentierten Nachmietern einen Mietvertrag abzuschließen, ohne diesen Nachmietern - etwa bei der Höhe des Mietzinses - eine bessere Rechtsposition zu verschaffen als sie jeder beliebige Nachmieter hätte beanspruchen können, stellt keine gleichwertige Gegenleistung im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 MRG dar. Im konkreten Fall kommt dazu, daß die Antragsgegner selbst keinerlei Interesse bekundeten, der Antragstellerin die gemäß § 10 MRG ersatzfähigen Investitionen abzulösen. Die Antragstellerin war also zur Wahrung ihres Ersatzanspruches nach § 10 Abs 1 MRG ohnehin gehalten, sich um einen Nachmieter umzuschauen (§ 10 Abs 5 Z 1 MRG). Auch das mindert den "Wert" der Bereitschaft der Antragsgegner, die ihr von der Antragstellerin präsentierten Nachmieter zu akzeptieren.
Nein. Nicht jedes Entgelt, das ein ausziehender Mieter dem Vermieter für die Zustimmung zum Mieterwechsel zahlt, ist eine verbotene Ablöse. Es kommt jeweils darauf an, welche zusätzlichen Umstände die Zahlung sittenwidrig machen.
günstig für Vermieter Investitionen des Untermieters
Meist nicht. Bei der Frage, ob der Untermietzins unverhältnismäßig hoch ist, geht es um die Leistungen des Hauptmieters. Aufwendungen, die der Untermieter selbst tätigt, bleiben in der Regel unberücksichtigt, weil sie dem Hauptmieter vorerst nichts nützen und der Untermieter dafür ohnehin einen Ersatzanspruch hat.