OGH 5 Ob 44/19k
Worum es ging: Muss das Gewollte überhaupt im Vertragstext angedeutet sein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Steht fest, dass beide Seiten dasselbe gewollt haben, gilt der Vertrag mit diesem Inhalt. Es kommt dann nicht darauf an, ob sich diese Einigung in der Vertragsurkunde deutlich genug niedergeschlagen hat; der äußere Sinn der Worte verliert insoweit seine Bedeutung.
Waren mehrere Personen an einer Vermögensverschiebung beteiligt, ist zu klären, wer nach der bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung leisten und wer empfangen sollte. Die Rückabwicklung findet dann zwischen genau diesen beiden Personen statt.
Nein. Eine Vereinbarung, nach der für die Zustimmung zum Mieterwechsel ein Entgelt zu leisten ist, widerspricht dem Verbot unzulässiger Ablösen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Zustimmung im Voraus oder erst im konkreten Fall erteilt wurde. Nicht jede solche Zahlung ist aber schon deshalb sittenwidrig; das ist jeweils gesondert zu prüfen.
Nicht ohne weiteres. Wird dem Vermieter etwas dafür geleistet, dass Altmieter, neuer Mieter und Vermieter die Folgen des Unternehmensübergangs vertraglich regeln und eine unsichere Lage beseitigen, ist das nicht schon deshalb eine verbotene Ablöse. Die strengen Regeln für Zahlungen bei einem bloßen Mieterwechsel lassen sich darauf nicht einfach übertragen.
Nein. Nicht jedes Entgelt, das ein ausziehender Mieter dem Vermieter für die Zustimmung zum Mieterwechsel zahlt, ist eine verbotene Ablöse. Es kommt jeweils darauf an, welche zusätzlichen Umstände die Zahlung sittenwidrig machen.
Das Gesetz verbietet neben den ausdrücklich genannten Fällen auch andere sittenwidrige Vereinbarungen. Lässt sich der Vermieter etwas versprechen, das mit dem Mietvertrag nicht unmittelbar zusammenhängt, ist stets nach dem Zweck des Verbots zu beurteilen, ob das zulässig ist. Wichtig ist dabei, dass Leistung und Gegenleistung einander entsprechen.
Ja, wenn der Vermieter dafür keine gleichwertige Leistung erbracht hat. Zahlen Sie dafür, dass er dem Mieterwechsel zustimmt, muss ein Austausch von Leistungen mit echtem Wert nachgewiesen werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, können Sie das Gezahlte zurückfordern.
Nein. Ist der Vermieter nur bereit, mit dem vorgeschlagenen Nachmieter einen Vertrag zu gewöhnlichen Bedingungen zu schließen, ist das keine gleichwertige Gegenleistung. Verschafft er dem Nachmieter keine bessere Stellung, als sie jeder andere auch hätte, bleibt die dafür gezahlte Ablöse unwirksam.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 05.12.2018, 39 R 269/18z-24
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 71 MRG § 10 MRG § 16 MRG § 27 MRG § 37
Entscheidungstext
30 Absätze, 10.943 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Geschäftszahl
5Ob44/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Mag. H*, vertreten durch Mag. Franz Kohlbacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. K*, 2. A*, 3. A*, 4. F*, 5. A*, alle vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 14 iVm § 27 MRG (33.000 EUR sA) über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Dezember 2018, GZ 39 R 269/18z-24, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. August 2018, GZ 61 Msch 2/17y-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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