Ist die Aussicht auf günstigen Wohnungskauf eine zulässige Gegenleistung?
günstig für Vormieter betrifft Mieter, Vormieter, Genossenschaftsmieter
Ja, wenn sie einen objektiven Wert hat. Verschafft Ihnen der ausziehende Mieter die durchsetzbare Möglichkeit, die zunächst gemietete Wohnung später günstiger ins Eigentum zu übernehmen, steht Ihrer Zahlung eine sinnvolle Gegenleistung gegenüber; dann liegt keine verbotene Ablöse vor. Maßgeblich ist der objektive Wert dieses Rechts und nicht die Summe der vom Vormieter gezahlten Beträge.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 29.05.2018 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Wurde die rechtliche Möglichkeit vermittelt, ein seitens der Genossenschaft nach Ablauf einer bestimmten Frist verbindlich zu machendes Angebot mit dem Ergebnis anzunehmen, Wohnungseigentum an der vorerst kraft Mietrechtes benützten Wohnung preislich insofern günstiger zu erwerben, als bestimmte Zahlungen kaufpreismindernd zu berücksichtigen sind (wenngleich auch kein Eigentumsanwartschaftsrecht übertragen werden konnte), so stünde, wenn diese von den Parteien besprochene Möglichkeit bei Wohnungssuchenden im wirtschaftlichen Verkehr objektiv Interesse findet und auch finanziell bewertet wird der Zahlung des Antragstellers eine sinnvolle, dem Antragsgegner zurechenbare Leistung gegenüber, sodass nicht von vornherein vom Vorliegen des Tatbestandsmerkmales des § 27 Abs 1 Z 1 MRG, dass der Leistung des neuen Mieters keine (gleichwertige) Gegenleistung des scheidenden Mieters gegenübersteht, ausgegangen werden kann. Insoweit der Antragsteller mit einer solchen günstigeren Erwerbsmöglichkeit einen objektiv bewertbaren Vorteil erhielt, läge keine unzulässige Vermögensvermehrung auf Seite des weichenden Antragsgegners und damit auch keine von § 27 Abs 1 Z 1 MRG erfasste verbotene Ablöse vor. (Gegenständlich wird im 2.Rechtsgang noch zu klären sein, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die dem Antragsteller vom Antragsgegner verschaffte Rechtsstellung in Ansehung der Mietwohnung im wirtschaftlichen Verkehr bewertet wird).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wurde kein unmittelbar aus der Zusage von Wohnungseigentum erfließendes und gemäß § 37 Abs 2 WEG 2002 durchsetzbares Nutzungsrecht an der Wohnung übertragen, ist § 27 Abs 1 Z 1 MRG anwendbar.OGH 5 Ob 124/08h, 09.09.2008
- Eine - auch analoge - Anwendung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG und § 17 WGG scheidet nur dann aus, wenn Eigentumsanwartschaftsrechte aufgegeben werden und damit dem jeweiligen Vertragspartner nicht nur Mietrechte, sondern auch Eigentumsanwartschaftsrechte an einer Wohnung verschafft werden.OGH 5 Ob 124/08h, 09.09.2008
- Es muss ein durchsetzbarer Anspruch überlassen werden. Dabei ist allerdings nicht allein an die dem Wohnungseigentumsbewerber durch § 23 Abs 2 und 3 sowie § 25 WEG 1975 (jetzt § 37 Abs 2 und 3 sowie § 43 WEG 2002) eingeräumten Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung zu denken.OGH 5 Ob 219/04y, 09.11.2004
- Es kommt auf den objektiven Wert des Rechtes, günstiger Wohnungseigentum zu erwerben, und nicht schlechthin auf die Summe der vom Vormieter bezahlten Annuitäten an.OGH 5 Ob 169/01s, 10.07.2001
- Dieser Grundsatz ist auch auf die anlässlich einer Übertragung genossenschaftlicher Nutzungsrechte an einer Wohnung vereinbarten Ablösen anzuwenden.OGH 2 Ob 341/98f, 13.01.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070226 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 4 Ob 79/18y, 29.05.2018
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 27 · Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 23 · Vorläufiger Verwalter
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