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Reicht ein einziger Verstoß für eine Unterlassungsklage?

günstig für Kläger betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Beklagter
Ja. Schon eine einmalige unlautere Handlung begründet in der Regel die Gefahr, dass sie wiederholt wird. Diese Gefahr fällt nur weg, wenn Sie als Verletzter durch ein vollstreckbares Anerkenntnis abgesichert sind oder die Gegenseite beweist, dass eine neuerliche Verletzung unmöglich ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 22.12.2020 (85 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1952)

Bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr darf keineswegs engherzig vorgegangen werden, vielmehr ist schon bei einer einmaligen wettbewerbswidrigen Handlung eine solche Gefahr anzunehmen, die nur dann als ausgeschlossen betrachtet werden kann, wenn der Verletzte durch ein exekutionsfähiges Anerkenntnis geschützt wird oder sonst vom Beklagten die Unmöglichkeit einer neuerlichen Verletzung bewiesen worden ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 19 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079782 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 85.

Genannte Normen

UWG §14 A2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch

Nein. Eine Unterlassungspflicht können Sie nur einklagen, solange die Gefahr besteht, dass wieder zuwidergehandelt wird. Diese Gefahr muss konkret und real sein, es muss also mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein; beurteilt wird das nach dem Stand am Schluss der Verhandlung erster Instanz. Wer den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, erkennt damit auch die Wiederholungsgefahr an.

günstig für Beklagter Unterlassungszusage und Wiederholungsgefahr

Ja. Bieten Sie einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich an, der den ganzen Anspruch umfasst und an keine Bedingung geknüpft ist, fällt die Wiederholungsgefahr weg. Dass Sie dabei weiter bei Ihrer Rechtsansicht bleiben und einen Verstoß bestreiten, schadet in der Regel nicht, solange an der Ernstlichkeit Ihres Willens keine Zweifel bestehen.

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