Reicht ein einziger Verstoß für eine Unterlassungsklage?
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 22.12.2020 (85 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bildnisschutz nach § 78 UrhG.OGH 4 Ob 192/12g, 28.11.2012
- Bei Urheberrechtsverletzungen im Rahmen eines Gewerbebetriebs ist die Vermutung der Wiederholungsgefahr, die durch den Eingriff in ein bestimmtes Verwertungsrecht begründet wurde, in der Regel nicht auf die Werke des konkret betroffenen Urhebers beschränkt.OGH 4 Ob 88/10k, 31.08.2010
- Es ist daher Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.OGH 4 Ob 171/08p, 18.11.2008
- Hier: Parlamentarischer Untersuchungsausschuss - § 1330 ABGB.OGH 7 Ob 607/90, 27.09.1990
- Hier: UrhGOGH 4 Ob 30/90, 08.05.1990
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Einhaltung eines außergerichtlichen Vergleiches (Unterlassungsvergleiches) beseitigt Wiederholungsgefahr gegen Dritten (Sinnesänderung).OGH 4 Ob 362/84, 25.09.1984
- Anbot eines vollstreckbaren Vergleiches.OGH 4 Ob 311/78, 13.06.1978
- Wiederholungsgefahr; Festhalten an der vermeintlichen Rechtmäßigkeit des Vorgehens noch im Revisionsrekurs.OGH 4 Ob 355/76, 29.07.1976
- Wiederholungsgefahr trotz Schließung nach gewerbebehördlicher Untersagung aber bei aufrechter Registrierung im Handelsregister.OGH 4 Ob 341/76, 15.06.1976
- UnternehmerberatungOGH 4 Ob 341/76, 15.06.1976
- § 1020 ABGB.OGH 3 Ob 264/75, 23.03.1976
- AusgleichvermittlerOGH 4 Ob 338/74, 22.10.1974
- Gegenbeweis möglich, dass eine neuerliche Verletzung ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich ist.OGH 4 Ob 338/74, 22.10.1974
- Sie ist auch schon bei einer einmaligen wettbewerbswidrigen Handlung anzunehmen, wenn nicht ausreichende Anhaltspunkte für eine Änderung der Willensrichtung desjenigen, der gegen eine Wettbewerbsvorschrift verstoßen hat, vorliegen, welche eine neuerliche Verletzung ernstlich nicht mehr erwarten lassen.OGH 4 Ob 320/74, 07.05.1974
- KitekatOGH 4 Ob 326/73, 25.09.1973
- Es kommt darauf an, wie sich der Verletzer im konkreten Fall verhält. Alle Anzeichen, die auf seine Willensrichtung schließen lassen, es nicht beim bisherigen Eingriff bewenden zu lassen, sind hiebei zu verwerten.OGH 4 Ob 326/73, 25.09.1973
- Maßgebend der konkrete Fall, insbesondere wie sich der Verletzer seit der Beanstandung verhalten hat und ob diesem Verhalten gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.OGH 4 Ob 346/72, 07.11.1972
- Auch der Ablauf der Werbeaktion schließt die Wiederholungsgefahr nicht aus.OGH 4 Ob 335/64, 06.10.1964
- Wiederholungsgefahr nach § 81 UrhG.OGH 4 Ob 338/62, 11.09.1962
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079782 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 85.
- OGH 4 Ob 138/20b, 22.12.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §14 A2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine Unterlassungspflicht können Sie nur einklagen, solange die Gefahr besteht, dass wieder zuwidergehandelt wird. Diese Gefahr muss konkret und real sein, es muss also mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein; beurteilt wird das nach dem Stand am Schluss der Verhandlung erster Instanz. Wer den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, erkennt damit auch die Wiederholungsgefahr an.
Ja. Bieten Sie einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich an, der den ganzen Anspruch umfasst und an keine Bedingung geknüpft ist, fällt die Wiederholungsgefahr weg. Dass Sie dabei weiter bei Ihrer Rechtsansicht bleiben und einen Verstoß bestreiten, schadet in der Regel nicht, solange an der Ernstlichkeit Ihres Willens keine Zweifel bestehen.