OGH 4 Ob 138/20b
Worum es ging: Ist ein allgemein gehaltenes Verbot im Urteil vollstreckbar?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Urteil, das jemandem ganz allgemein etwas untersagt, reicht als Grundlage für die Zwangsvollstreckung nicht aus. Es muss genau festgelegt sein, welche Handlungen unterlassen werden müssen.
Ja, im Ausmaß Ihres Erfolgs. Wehren Sie als Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrags ab, steht Ihnen der Kostenersatz in diesem Umfang zu. Bleiben Sie dagegen zur Gänze erfolglos, tragen Sie Ihre Kosten endgültig selbst.
Ja, aber nur wenn die Gefahr besteht, dass der andere die Handlung erstmals begeht oder wiederholt. Fehlt diese Gefahr, haben Sie keinen Anspruch auf ein Verbot. Beurteilt wird das nach der Lage am Schluss der Verhandlung erster Instanz.
Ein Verbot, ganz allgemein irreführende oder rufschädigende Behauptungen zu unterlassen, würde die Vollstreckung wegen jeder solchen Äußerung erlauben. Dabei geht es nicht um die Bestimmtheit, sondern nur darum, ob der Urteilsspruch zu weit gefasst ist; das richtet sich nach dem inhaltlichen Recht. Wer von herabsetzenden Äußerungen betroffen ist, hat Anspruch darauf, dass die konkrete Äußerung und ähnliche Äußerungen verboten werden.
Bei einem Anspruch auf Unterlassung ist eine gewisse allgemeine Formulierung neben den einzelnen Verboten meist notwendig. Sonst waere es zu leicht, das Verbot durch kleine Abweichungen zu umgehen. Deshalb kann ein Verbot auch Ausfuehrungen erfassen, die dem Verbotenen verwechselbar aehnlich sind.
Ein gerichtliches Verbot muss sich an dem ausrichten, was der Gegner tatsächlich getan hat. Es darf nicht pauschal jede künftige Nutzung aller Werke untersagen. Ein zu weit gefasstes Verbotsbegehren geht über das Zulässige hinaus.
Ein Verbot bekommen Sie nur, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Der andere muss zur Unterlassung verpflichtet sein, und es muss die Gefahr bestehen, dass er dagegen verstößt. Fehlt eines davon, besteht kein Anspruch. Droht ein Eingriff unmittelbar und konkret, genügt auch das.
Hat der andere schon einmal gegen die Pflicht verstoßen, wird vermutet, dass er es wieder tun wird. Dann muss er selbst Umstände vorbringen und beweisen, die ernstlich dafür sprechen, dass er künftig damit aufhört. Hat er sich dagegen bisher rechtmäßig verhalten, muss der Verstoß unmittelbar drohen, damit Sie vorbeugend klagen können.
Ein Verbot darf allgemeiner formuliert werden als die konkrete Handlung, damit es nicht zu leicht umgangen wird. Der Kern der Verletzung muss dabei so erfasst sein, dass auch andere Handlungen darunter fallen, die diesen Kern unberührt lassen. Hat der Beklagte bereits verstoßen, gelten für diese weitere Fassung nicht die strengen Voraussetzungen einer vorbeugenden Klage.
Ja. Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was für sie günstig ist. Wie die Beweislast verteilt wurde, können Sie noch beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Nicht bekämpfen können Sie dagegen Erfahrungssätze, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.
Ja. Schon eine einmalige unlautere Handlung begründet in der Regel die Gefahr, dass sie wiederholt wird. Diese Gefahr fällt nur weg, wenn Sie als Verletzter durch ein vollstreckbares Anerkenntnis abgesichert sind oder die Gegenseite beweist, dass eine neuerliche Verletzung unmöglich ist.
Wer einmal gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, gilt als jemand, der dazu wieder neigt. Wollen Sie das entkräften, müssen Sie besondere Umstände darlegen, die eine Wiederholung ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Ja. Wer im Prozess weiter behauptet, sein Verhalten sei rechtmäßig gewesen, spricht damit dafür, dass er es wiederholen wird. Die Gefahr einer Wiederholung fällt nur weg, wenn genügend Anhaltspunkte für eine geänderte Einstellung vorliegen.
Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.
Die Zustimmung des Markeninhabers muss deutlich zum Ausdruck gekommen sein. Auch aus dem Verhalten kann sie sich ergeben, aber nur wenn eindeutig erkennbar ist, dass er auf sein ausschließliches Recht verzichtet. Beweisen muss die Zustimmung nicht der Markeninhaber, sondern wer sich darauf beruft.
Ob eine Angabe den anständigen Gepflogenheiten im Geschäftsleben entspricht, richtet sich vor allem danach, ob fremder Ruf ausgenutzt oder geschädigt, Aufmerksamkeit abgeschöpft oder das Zeichen verwässert wird. Unfair kann besonders sein, wenn Sie sich über die bloße Angabe hinaus zusätzlich annähern und dabei Gestaltungselemente wie Logos, Schriftzüge, Farben oder Bilder übernehmen. Eine auffällige Gestaltung allein ist noch nicht unfair.
Ein gerichtliches Verbot muss das untersagte Verhalten so genau beschreiben, dass der Verpflichtete sein künftiges Verhalten daran ausrichten kann. Allgemeine Wendungen wie unsachlich oder aufdringlich genügen dafür nicht, auch wenn sie näher umschrieben werden. Für Gericht und Parteien muss unverwechselbar feststehen, was geschuldet wird.
Wird ein Zeichen verwendet, das einer bekannten Marke gleicht oder ähnelt, liegt es nahe, dass damit deren guter Ruf ausgenutzt wird. Ein solches Verhalten gilt daher grundsätzlich als rechtswidrig. Wer das Zeichen verwendet, muss besondere Umstände geltend machen, die sein Verhalten rechtfertigen.
Die Ausnahme, nach der eine fremde Marke genannt werden darf, um auf die Bestimmung einer Ware oder Leistung hinzuweisen, ist eng auszulegen. Besonders streng ist das zu sehen, wenn es um eine zumindest normal kennzeichnungskräftige oder um eine bekannte Marke geht.
Nein, solange Sie wirklich nur privat handeln. Eine Markenverletzung setzt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus, also ein Verhalten, das objektiv geeignet ist, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Gehen Umfang und Häufigkeit Ihrer Verkäufe über den privaten Bereich hinaus, handeln Sie geschäftlich.
Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, wird für jene Waren oder Dienstleistungen beurteilt, für die sie angemeldet wurde. Maßgeblich ist die Anschauung der beteiligten Kreise, also der Verbraucher dieser Waren oder der Empfänger dieser Dienstleistungen. Abgestellt wird auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 20.02.2020, 57 Cg 75/18g-46
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 27.05.2020, 30 R 104/20i-50
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.12.2020
Geschäftszahl
4Ob138/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E* d.o.o., *, Slowenien, vertreten durch die Rautner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Zahlung sowie Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 108.000 EUR), über den ordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 2020, GZ 30 R 104/20i-50, womit die einstweilige Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 20. Februar 2020, GZ 57 Cg 75/18g-46, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
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