Haftet ein Unternehmen auch ohne eigenes Verschulden?
günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Angestellte, Geschäftsführer
Das Unternehmen haftet für solche Verstöße unabhängig davon, ob seine Leitung selbst etwas falsch gemacht hat. Ein eigenes Verschulden der Organe ist nicht Voraussetzung.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Die Haftung des Unternehmers nach § 18 UWG ist eine Erfolgshaftung und setzt kein eigenes Verschulden der Organe der beklagten Gesellschaft voraus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Haftung des Unternehmers nach § 81 Abs 1 Satz 2 UrhG ist ein Erfolgshaftung und setzt kein eigenes Verschulden der Organe der beklagten Gesellschaft voraus.OGH 4 Ob 142/24x, 21.01.2025
- Vergessen ihres zuständigen Mitarbeiters kann die Beklagte daher vor Unterlassungsansprüchen nicht schützen.OGH 4 Ob 65/05w, 26.04.2005
- Die rechtliche Möglichkeit den Wettbewerbsverstoß zu verhindern, besteht jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem Handelnden Weisungen erteilen kann.OGH 4 Ob 156/03z, 21.10.2003
- Für die Anwendung des § 18 UWG ist es bedeutungslos, ob der Inhaber des Unternehmens tatsächlich die Möglichkeit hatte, das Verhalten der einzelnen verbotswidrig handelnden Personen zu verhindern, kommt es doch nur auf den Erfolg, nicht aber auf ein Verschulden des Inhabers des Unternehmens an.OGH 4 Ob 103/89, 07.11.1989
- Egger-BierOGH 4 Ob 40/88, 12.07.1988
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Der Unternehmer ist schlechthin zum Widerruf der - von seinem Angestellten gemachten - Äußerungen zu verhalten.OGH 4 Ob 342/79, 15.05.1979
- Sie steigert die Wirksamkeit des Schutzes gegen unlautere Wettbewerbshandlungen ganz erheblich, weil der Unternehmer dadurch angehalten wird, besonders nachdrücklich auf die Einhaltung der Grenzen der Lauterkeit durch die in seinem Betrieb tätigen Personen zu achten.OGH 4 Ob 321/78, 04.04.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079818 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 33.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 142/24x, 21.01.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UrhG §81 Abs1; UWG §18
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Haftung der Gesellschaft für ihre Organe
Schadenersatz · Haftung für leitende Personen
Gesellschaftsrecht · Keine Erfolgshaftung des Geschäftsführers
Schadenersatz · Verschulden juristischer Personen
Vertragsrecht · Gewährleistung ohne Verschulden