Haftet der Geschäftsführer, wenn das Unternehmen Verluste macht?
günstig für Geschäftsführer betrifft Geschäftsführer, Gesellschafter, Unternehmer
Die Haftung des Geschäftsführers ist eine Verantwortung aus seiner Stellung als Organ der Gesellschaft. Für den bloßen Misserfolg haftet er nicht, denn das unternehmerische Risiko trägt die Gesellschaft.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die Haftung nach § 25 Abs 1 GmbHG begründet eine organisationsrechtliche Verantwortung der Geschäftsführer. Eine (reine) Erfolgshaftung trifft die Geschäftsführer im Rahmen des § 25 GmbHG freilich nicht, denn das unternehmerische Risiko trägt die Gesellschaft.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Geschäftsführer haftet nur für eigenes Verschulden. Arbeitnehmer der Gesellschaft sind weder Erfüllungs‑ noch Besorgungsgehilfen des Geschäftsführers, sondern Gehilfen der Gesellschaft. Eine Eigenhaftung der Geschäftsführer kommt allerdings dann in Betracht, wenn sie ihre Organisations‑ und Überwachungspflichten schuldhaft verletzen.OGH 6 Ob 84/16w, 30.01.2017
- Die Haftung nach § 25 Abs 1 GmbHG ist eine Verschuldenshaftung.OGH 6 Ob 84/16w, 30.01.2017
- Die Prüfung pflichtwidrigen Verhaltens hat sich aus der Sicht ex ante zu orientieren.OGH 1 Ob 144/01k, 26.02.2002
- Nur die Verletzung der Pflicht zu branchenadäquaten, größenadäquatenoder situationsadäquaten Bemühungen kann dem Organ als Pflichtverletzung vorgeworfen werden.OGH 1 Ob 144/01k, 26.02.2002
- Nicht jedes gewagte Geschäft kann als Verschulden zugerechnet werden. Damit, dass eine Maßnahme für die Gesellschaft auch ungünstig ausfallen kann, muss gerechnet werden.OGH 1 Ob 144/01k, 26.02.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059528 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 17 Ob 8/25p, 26.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 88/24t, 16.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 109/20t, 03.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 136/19v, 26.08.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
GmbHG §25
Verwandte Fragen
Gesellschaftsrecht · Haftung der GmbH für den Geschäftsführer
Gesellschaftsrecht · Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Schadenersatz · Haftung der Gesellschaft für ihre Organe
Wettbewerb · Haftung des Unternehmens ohne Verschulden
Gesellschaftsrecht · Verschuldensgrad bei der Organhaftung