Zum Inhalt springen

Hafte ich für einen Werbefehler meines Mitarbeiters?

günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Arbeitnehmer, Mitbewerber
Für Wettbewerbsverstöße seiner Arbeitnehmer haftet das Unternehmen jedenfalls. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu dieser Tätigkeit gar nicht befugt war. Es genügt, dass er im geschäftlichen Interesse des Unternehmens gehandelt hat.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Der Unternehmer haftet jedenfalls für seinen Arbeitnehmer, auch wenn dieser zu einer derartigen Tätigkeit, in deren Verlauf sich der Wettbewerbsverstoß ereignet, an sich nicht befugt ist. Es genügt dass diese Tätigkeit im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltet wird. Objektive Wahrheitswidrigkeit oder Irreführungseignung der beanstandeten unrichtigen Angaben genügt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079839 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Genannte Normen

MSchG §51; MSchG §53; MSchG §54; UWG §18

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Wettbewerb · Haftung des Unternehmers für Angestellte
Wettbewerb · Unterlassung irreführender Werbung ohne Verschulden
Wettbewerb · Fahrlässigkeit bei irreführender Werbung
Wettbewerb · Haftung für Beauftragte und Geschäftspartner
Wettbewerb · Haftung des Unternehmens für fremde Handlungen