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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.11.2022 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 134/22t

Worum es ging: Was muss ich zahlen, wenn ich fremde Pläne unerlaubt nutze?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer ein fremdes Werk ohne Erlaubnis nutzt, muss dem Berechtigten die dadurch erlangte Bereicherung herausgeben. Diese besteht in jenem angemessenen Entgelt, das er für die Gestattung der Nutzung hätte zahlen müssen.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Wer mit gegenübergestellten Preisen wirbt, muss selbst dafür sorgen, dass der Hinweis auf die Vergleichspreise unübersehbar und unmissverständlich ist und keinen Zweifel offenlässt. Ob ein Hinweis deutlich und auffällig genug ist, wird immer am Gesamtbild der Ankündigung gemessen.

Ein Unternehmen haftet weit über die eigenen Angestellten hinaus: auch für Personen, die aufgrund eines Werkvertrags, einer Vollmacht oder ähnlicher Vereinbarungen für es arbeiten, und sogar für Geschäftspartner. Voraussetzung ist, dass der Verstoß mit einer Tätigkeit im geschäftlichen Interesse des Unternehmens zusammenhängt. Wesentlich ist außerdem, dass das Unternehmen die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Verstoßes zu sorgen.

Als Inhaber eines Unternehmens haften Sie für unlautere Handlungen von Personen in Ihrem Betrieb, wenn die Handlung dem Unternehmen zugutekommt und Sie für ihre Abstellung sorgen könnten. Auf die rechtliche Stellung dieser Personen kommt es nicht an. Wer den Betrieb jemandem überlassen hat, der ihn selbständig führt, haftet dagegen nicht, auch wenn ihm der Erfolg nützt.

Ein Unternehmen haftet für das Verhalten einer anderen Person nur, wenn diese seinem Willen unterliegt. Das ist nur dann der Fall, wenn sich schon aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses die Möglichkeit ergibt, ein bestimmtes Verhalten zu verhindern. Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, seine Verträge mit Dritten so zu gestalten, dass es auf deren Verhalten Einfluss nehmen kann.

Für Wettbewerbsverstöße seiner Arbeitnehmer haftet das Unternehmen jedenfalls. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu dieser Tätigkeit gar nicht befugt war. Es genügt, dass er im geschäftlichen Interesse des Unternehmens gehandelt hat.

Wird Ihr Patent ohne Berechtigung verwendet, steht Ihnen ein angemessenes Entgelt zu. Es ist ein Ausgleich dafür, dass jemand Ihre Erfindung zu seinem Nutzen verwendet hat. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der Nutzung, das ist in der Regel eine angemessene Lizenzgebühr.

Wer eine Leistung schuldet, haftet auch für jene Personen, die er zur Erfüllung heranzieht. Ob er ihnen Weisungen erteilen darf, spielt dabei keine Rolle. Berechtigt der bei einem Unternehmen gekaufte Schipass auch zur Benützung der Anlagen und Pisten anderer Unternehmen, muss dieses Unternehmen für die Sicherung im gesamten Schigebiet einstehen.

Wird ein fremder Markenname als Suchwort für Werbung im Internet verwendet, greift das grundsätzlich in die Rechte des Markeninhabers ein. Kein Eingriff liegt nur dann vor, wenn ein normal informierter und aufmerksamer Internetnutzer der Anzeige leicht entnehmen kann, dass die beworbenen Waren oder Dienstleistungen weder vom Markeninhaber noch von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1041 ZPO § 503

Entscheidungstext

48 Absätze, 25.709 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Geschäftszahl

4Ob134/22t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, Dr. Tarmann-Prentner, MMag. Matzka und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Ruggenthaler, Rest & Borsky Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 10.000 EUR sA und Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2022, GZ 1 R 1/22g-82, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10. November 2021, GZ 541 Cg 23/20x-76, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.243,34 EUR (darin 373,89 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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