Hafte ich für unlautere Handlungen von Leuten in meinem Betrieb?
betrifft Unternehmer, Betriebsinhaber, Pächter, Mitbewerber
Als Inhaber eines Unternehmens haften Sie für unlautere Handlungen von Personen in Ihrem Betrieb, wenn die Handlung dem Unternehmen zugutekommt und Sie für ihre Abstellung sorgen könnten. Auf die rechtliche Stellung dieser Personen kommt es nicht an. Wer den Betrieb jemandem überlassen hat, der ihn selbständig führt, haftet dagegen nicht, auch wenn ihm der Erfolg nützt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Diese Bestimmung soll die Haftung des Inhabers des Unternehmens für wettbewerbswidrige Handlungen aller Personen unabhängig von deren rechtlichen Stellung erfassen, wenn die wettbewerbswidrige Handlung dem Unternehmen zugute kommt und für deren Abstellung vom Inhaber des Unternehmens gesorgt werden kann; ein bloßes Interesse am Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung (zB im Falle einer Verpachtung wegen der günstigen Auswirkung auf den Wert des Unternehmens an sich) genügt aber nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier wurden die Rechtsverletzungen zwar unter Marken und Domains begangen, die von der Muttergesellschaft zur Verfügung gestellt wurden, aber ohne deren Mitwirkung im Rahmen der eigenständigen Unternehmen der Tochtergesellschaften.OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026
- Der Eigentümer eines Unternehmens haftet nicht gemäß § 18 UWG, wenn er das Unternehmen jemandem weitergegeben hat, der es (wie zB ein Pächter) selbständig und ohne Beteiligung des Eigentümers betreibt; diesfalls ist auch irrelevant, ob sich der Erfolg der unlauteren Handlung günstig auf den Wert des Unternehmens an sich auswirkt (so schon 4 Ob 313/78).OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026
- Mit § 18 UWG soll die für das Lauterkeitsrecht als zu eng empfundene Gehilfenhaftung nach allgemeinem Zivilrecht ausgeglichen werden. Die Bestimmung dient der Verhinderung einer sanktionslosen Erweiterung des Handlungsspielraumes des Unternehmens durch von ihm abhängige Dritte und Abwälzung der Verantwortung auf diese, zumal dem Unternehmensinhaber auch eine gewisse Beherrschung des Risikobereichs möglich ist.OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026
- Hier: Google Dynamische Suchanzeigen.OGH 4 Ob 134/22t, 22.11.2022
- Hier: markenrechtliche Unternehmerhaftung.OGH 4 Ob 134/22t, 22.11.2022
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Von einem Dritten betriebene Website.OGH 4 Ob 85/15a, 22.09.2015
- Hier: Vorübergehende Eingliederung von Personen als Werbeträger (siehe auch RS0128620).OGH 4 Ob 1/13w, 12.02.2013
- Wird eine Werbeagentur aufgrund eines Auftrags tätig, wird eine Haftung des beauftragenden Unternehmers regelmäßig auch dann zu bejahen sein, wenn dieser keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Werbung hatte, weil er jedenfalls die Möglichkeit hat, unzulässige Handlungen durch die Auftragsentziehung abzustellen.OGH 17 Ob 22/11a, 20.12.2011
- Entscheidend ist, dass der Unternehmensinhaber aufgrund seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern.OGH 4 Ob 47/09d, 09.06.2009
- Handeln im „Betrieb seines Unternehmens" tätige Personen wettbewerbswidrig, so hat der Unternehmer für ihr Handeln einzustehen, wenn er kraft seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, eine allfällige Verletzung des Lauterkeitsrechts zu verhindern oder abzustellen.OGH 4 Ob 153/08s, 20.01.2009
- Hier: Haftung der deutschen Zulassungsinhaberin eines Pflanzenschutzmittels für die österreichische Vertriebstochtergesellschaft.OGH 4 Ob 242/06a, 13.02.2007
- Hier: Der Unternehmensinhaber hat für den in seinem Auftrag tätig gewordenen Provider einzustehen.OGH 4 Ob 131/05a, 12.07.2005
- Auch das Einstehen für die Handlungen sonstiger "Geschäftspartner" kommt in Betracht, sofern nur der Inhaber des Unternehmens, dem alle Handlungen zuzurechnen sind, die andere Personen in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesem Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen.OGH 4 Ob 134/01m, 12.09.2001
- Egger-BierOGH 4 Ob 40/88, 12.07.1988
- Die Handlungsweise muss dem Unternehmen zugute kommen.OGH 4 Ob 377/86, 04.11.1986
- Keine Haftung nach § 18 UWG, wenn die beanstandete Handlung eine rein private Tätigkeit eines Angestellten war, mag sie auch räumlich im Betrieb des Unternehmens vorgenommen worden sein und es sich um eine Ware gehandelt haben, die der Art nach zum Vertriebsgegenstand des Unternehmens gehört.OGH 4 Ob 392/82, 23.11.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079799 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 23.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 142/24x, 21.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 134/22t, 22.11.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §51; MSchG §53; MSchG §54; UWG §18
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