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Hafte ich für unlautere Handlungen von Leuten in meinem Betrieb?

betrifft Unternehmer, Betriebsinhaber, Pächter, Mitbewerber
Als Inhaber eines Unternehmens haften Sie für unlautere Handlungen von Personen in Ihrem Betrieb, wenn die Handlung dem Unternehmen zugutekommt und Sie für ihre Abstellung sorgen könnten. Auf die rechtliche Stellung dieser Personen kommt es nicht an. Wer den Betrieb jemandem überlassen hat, der ihn selbständig führt, haftet dagegen nicht, auch wenn ihm der Erfolg nützt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Diese Bestimmung soll die Haftung des Inhabers des Unternehmens für wettbewerbswidrige Handlungen aller Personen unabhängig von deren rechtlichen Stellung erfassen, wenn die wettbewerbswidrige Handlung dem Unternehmen zugute kommt und für deren Abstellung vom Inhaber des Unternehmens gesorgt werden kann; ein bloßes Interesse am Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung (zB im Falle einer Verpachtung wegen der günstigen Auswirkung auf den Wert des Unternehmens an sich) genügt aber nicht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 16 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079799 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 23.

Genannte Normen

MSchG §51; MSchG §53; MSchG §54; UWG §18

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