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Ab wann haftet ein Unternehmen für irreführende Werbung?

günstig für Geschädigter betrifft Konsumenten, Geschädigte, Unternehmer, Werbetreibende
Für die Haftung wegen irreführender Werbung genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer jene Sorgfalt außer Acht lässt, die allgemein oder von seiner Berufsgruppe verlangt wird. Das ist schon dann der Fall, wenn mit einer Rechtsverletzung nicht bloß entfernt zu rechnen war.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Voraussetzung für die Haftung nach § 2 Abs 1 UWG ist zumindest leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107058 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Vorhersehbarkeit bei grober Fahrlässigkeit

Ja. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn jemand ungewöhnlich und auffallend sorglos handelt und der Schaden dabei als wahrscheinlich vorhersehbar war. Fehlt diese Vorhersehbarkeit, bleibt es bei leichter Fahrlässigkeit.

günstig für Schädiger Maßstab der groben Fahrlässigkeit

Grob fahrlässig handelt nur, wer auffallend und ungewöhnlich sorglos ist, so wie es sonst nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt. Der Verstoß muss einen Schaden nicht bloß möglich, sondern sogar wahrscheinlich erscheinen lassen und auch persönlich schwer vorwerfbar sein.

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