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Endet der Streit, wenn die Gegenseite einen vollstreckbaren Vergleich anbietet?

günstig für Beklagter betrifft Unternehmer, Kläger, Beklagter
Ja, in der Regel: Bietet die Gegenseite einen vollstreckbaren Vergleich über die Unterlassung an, spricht das dafür, dass es ihr mit der Verpflichtung ernst ist, und die Gefahr einer Wiederholung fällt weg. Im Einzelfall können die Umstände aber dagegen sprechen; dann bleibt die Gefahr bestehen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Beim Angebot eines vollstreckbaren Vergleiches ist zwar in der Regel zu vermuten, dass es dem Beklagten nach den gesamten Umständen des Falles mit seiner Unterlassungsverpflichtung tatsächlich ernst ist; im Einzelfall können aber die Umstände dagegen sprechen, so dass weiterhin Wiederholungsgefahr anzunehmen ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079898 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 16.

Genannte Normen

UWG §14 A2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Vergleichsangebot und Wiederholungsgefahr

Bietet die Gegenseite einen Vergleich an, spricht das zunächst dafür, dass sie die Störung nicht wiederholen wird. Verhält sie sich danach aber so, dass Zweifel an ihrem ernsten Willen bestehen, darf das Gericht die Wiederholungsgefahr trotzdem annehmen. Das Angebot allein beseitigt die Gefahr also nicht.

günstig für Kläger Unterlassungsvergleich und Wiederholungsgefahr

Bietet jemand einen Vergleich nur zu einem von mehreren gleichzeitig erhobenen Unterlassungsbegehren an und bestreitet die übrigen weiter, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Gefahr einer Wiederholung damit wegfällt. Wird nur ein herausgegriffener Teil einer Äußerung erfasst, fällt sie nicht weg.

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