Endet der Streit, wenn die Gegenseite einen vollstreckbaren Vergleich anbietet?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Vergleichsanbot über eine Ankündigung des Unterlassungsvergleichs auf der Titelseite und eine Veröffentlichung im Blattinneren trägt dem Veröffentlichungsbegehren des Urteilsspruchs auf der Titelseite selbst nicht ausreichend Rechnung.OGH 4 Ob 3/23d, 31.01.2023
- Hier: Nach Klagszustellung Vergleichsangebote der beklagten Partei an Dritte, nicht jedoch an die klagende Partei.OGH 4 Ob 24/95, 25.04.1995
- Vergleichsanbot ohne Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung.OGH 4 Ob 1008/95, 31.01.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079898 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 107/21b, 15.07.2021, Fall aus Tirol
Genannte Normen
UWG §14 A2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bietet die Gegenseite einen Vergleich an, spricht das zunächst dafür, dass sie die Störung nicht wiederholen wird. Verhält sie sich danach aber so, dass Zweifel an ihrem ernsten Willen bestehen, darf das Gericht die Wiederholungsgefahr trotzdem annehmen. Das Angebot allein beseitigt die Gefahr also nicht.
Bietet jemand einen Vergleich nur zu einem von mehreren gleichzeitig erhobenen Unterlassungsbegehren an und bestreitet die übrigen weiter, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Gefahr einer Wiederholung damit wegfällt. Wird nur ein herausgegriffener Teil einer Äußerung erfasst, fällt sie nicht weg.