Muss ich ein Vergleichsangebot ausdrücklich ablehnen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Begehrt der Kläger berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, so muss das Vergleichsangebot auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang umfassen.OGH 4 Ob 134/07w, 07.08.2007
- Dem Wegfall der Wiederholungsgefahr steht bei Kumulierung mehrerer auf § 1330 ABGB gestützter Ansprüche nicht entgegen, dass der Beklagte nur über das Unterlassungsbegehren einen vollstreckbaren Vergleich anbietet, darüber hinausgehende Ansprüche (Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs, Schadenersatzbegehren, Kostenersatzbegehren) aber nicht anerkennt und diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung fordert.OGH 6 Ob 295/03f, 14.07.2005
- Hier: Die angebotene Unterlassungsverpflichtung umfasste nicht alles, was der Kläger begehren konnte: Weiterbestand der Wiederholungsgefahr.OGH 6 Ob 71/05t, 19.05.2005
- Es ist nicht anzunehmen, dass jemand eine exekutionsfähige Verpflichtung eingehen wird, wenn er nicht den festen Willen hat, sie auch einzuhalten.OGH 4 Ob 232/03a, 16.12.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079966 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 33/18s, 28.08.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §14 A2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bietet die Gegenseite einen Vergleich an, spricht das zunächst dafür, dass sie die Störung nicht wiederholen wird. Verhält sie sich danach aber so, dass Zweifel an ihrem ernsten Willen bestehen, darf das Gericht die Wiederholungsgefahr trotzdem annehmen. Das Angebot allein beseitigt die Gefahr also nicht.
Bietet jemand einen Vergleich nur zu einem von mehreren gleichzeitig erhobenen Unterlassungsbegehren an und bestreitet die übrigen weiter, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Gefahr einer Wiederholung damit wegfällt. Wird nur ein herausgegriffener Teil einer Äußerung erfasst, fällt sie nicht weg.