Wann beseitigt ein angebotener Vergleich die Gefahr der Wiederholung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 28.08.2018 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch das Anbot eines Teilunterlassungsvergleichs betreffend isoliert herausgegriffener Äußerungsteile kann die Wiederholungsgefahr aber nicht beseitigt werden.OGH 4 Ob 76/15b, 19.05.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107902 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 33/18s, 28.08.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt die Wiederholungsgefahr nur, wenn es dem Kläger alles bringt, was er im Prozess erreichen könnte, und an keine Bedingungen geknüpft ist. Ein bloßes Teilangebot oder eine befristete Erklärung genügt nicht; auf Ihr Motiv kommt es dagegen nicht an.
Ja, in der Regel: Bietet die Gegenseite einen vollstreckbaren Vergleich über die Unterlassung an, spricht das dafür, dass es ihr mit der Verpflichtung ernst ist, und die Gefahr einer Wiederholung fällt weg. Im Einzelfall können die Umstände aber dagegen sprechen; dann bleibt die Gefahr bestehen.