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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 207/22b

Worum es ging: Ist eine kurze Frist im Vertrag für meine Ansprüche gültig?

Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Klausel, nach der Ansprüche verfallen, wenn sie nicht rasch geltend gemacht werden, ist grundsätzlich zulässig. Sittenwidrig ist sie nur dann, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschwert.

Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Von der Klauselkontrolle ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Leistungen. Bestimmungen, die die Preisberechnung allgemein regeln oder die Leistung allgemein umschreiben, fallen nicht darunter. Der Begriff der Hauptleistung ist möglichst eng zu verstehen.

Im Vertrag dürfen kürzere Fristen vereinbart werden, innerhalb derer Sie Lohnansprüche geltend machen müssen. Das kann eine Frist sein, nach der der Anspruch verfällt, oder eine verkürzte Verjährungsfrist. Gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen darf dabei aber nicht verstoßen werden.

Sie können mit Ihrem Vertragspartner vereinbaren, dass ein Anspruch früher verjährt, als es das Gesetz vorsieht. Eine solche Verkürzung der Verjährungsfrist ist zulässig.

Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.

Wird ein Urteil veröffentlicht, wird auch die gerichtliche Ermächtigung dazu mitveröffentlicht. So erkennen die Leser, dass das Gericht ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung bejaht hat. Es handelt sich also nicht um eine Veröffentlichung, die der Kläger von sich aus und auf eigene Kosten vornimmt.

Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.

Ein Entgelt für den Rücktausch des Guthabens kann gerichtlich überprüft werden. Das gilt sowohl für den Rücktausch vor Ablauf der Gültigkeit der Wertkarte als auch für einen Rücktausch später als ein Jahr nach deren Ablauf. Solche Gebühren unterliegen der Kontrolle auf gröbliche Benachteiligung.

Ja. Endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf der Gültigkeitsdauer, haben Sie Anspruch darauf, dass Ihnen ein noch vorhandenes Guthaben ausgefolgt wird. Der Kartenaussteller erfüllt damit eine gesetzliche Pflicht und darf dafür grundsätzlich kein Entgelt verlangen; er darf nur die tatsächlich durch den Rücktausch entstandenen Kosten begehren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1502 ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 29

Entscheidungstext

65 Absätze, 34.485 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

4Ob207/22b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 4.400 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 2022, GZ 2 R 15/22y-14, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3. November 2021, GZ 20 Cg 10/21f-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit 2.197,80 EUR (darin 366,30 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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